AbwS + ABS + AbwGebS Neunkirchen
Kurzbezeichnung | Abwasser-, Abwasserbeitrags- und Abwassergebührensatzung |
Bezeichnung | Ortssatzung der Kreisstadt Neunkirchen über die Stadtentwässerung, den Anschluss an die Abwasseranlage und deren Benutzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 29. Mai 1990, Satzung der Kreisstadt Neunkirchen über das Erheben von Beiträgen für die öffentlichen Abwasseranlagen in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2006 und Satzung der Kreisstadt Neunkirchen über das Erheben von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen bzw. für die Schlammbeseitigung aus Hauskläranlagen (mit- oder ohne biologische Reinigung) in Verbindung mit der Umlegung der Abwasserabgabe vom 28. April 2010 |
Rechtsebene | Neunkirchen |
Art der Norm | Satzung |
Kerninhalte | Die Abwassersatzung bestimmt, dass die Kreisstadt Neunkirchen die unschädliche Beseitigung des Abwassers (Schmutz- und Niederschlagswasser) als öffentliche Einrichtung im Zusammenwirken mit dem Abwasserverband Saar (AVS) betreibt. Sie regelt unter anderem Anschluss- und Benutzungszwang sowie Anschluss- und Benutzungsrecht. Die Abwasserbeitragssatzung berechtigt die Kreisstadt, zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Maßnahmen zur erstmaligen Herstellung einer öffentlichen Abwasseranlage von den Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten, Wohnungs- und Teileigentümern, denen diese Maßnahmen besondere Vorteile bieten, einmalige Kanalkostenbeiträge zu erheben. Sie legt insbesondere die Berechnungsgrundlage und den Beitragssatz fest. Die Abwassergebührensatzung berechtigt die Kreisstadt, vor allem für die laufende Benutzung der Abwasseranlagen, das Aufnehmen und Abfahren des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers Gebühren zu erheben. Sie regelt unter anderem die Bemessungsgrundlagen. |
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Bezeichnung | Abwassersatzung |
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Bezeichnung | Abwassergebührensatzung |
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Bezeichnung | Abwasserbeitragssatzung |
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