Verordnung (EU) 2020/852

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Verordnung (EU) 2020/852

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178

Kerninhalte

Diese Verordnung enthält die Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln zu können.

Sie gilt für
-> von den Mitgliedstaaten oder der Union verabschiedete Maßnahmen zur Festlegung von Anforderungen an Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten im Zusammenhang mit Finanzprodukten oder Unternehmensanleihen, die als ökologisch nachhaltig bereitgestellt werden;
-> Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen;
-> Unternehmen, für die die Verpflichtung gilt, eine nichtfinanzielle Erklärung oder eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung nach der Richtlinie 2013/34/EU zu veröffentlichen.

Zur Ergänzung der Verordnung in Bezug auf Inhalt und Darstellung der Informationen wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 veröffentlicht, die bei der Rechtsnorm verlinkt ist.

Diese Vorschrift betrifft den Bereich Nachhaltigkeit.

Links zur Rechtsänderung

Review vom 01. Februar 2024
Review vom 01. Dezember 2023 - Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486
Review vom 01. Dezember 2023 - Delegierte Verordnung (EU) 2023/2485
Review vom 01. Juni 2023
Review vom 15. Juli 2022
Review vom 09. Juni 2022

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