Energie-Rechtsregister

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Einführung
Ziel dieses Beitrags ist es, alle in energietechnischen Fragen relevante Regelwerke und die aus diesen resultierenden Betreiberpflichten zusammenfassend darzustellen. Dabei wird ganz bewusst zugunsten der Lesbarkeit auf eine Miterfassung der Betreiberpflichten aus immissionsschutzrechtlicher und umweltrechtlicher Sicht verzichtet. Behandelt werden vorrangig jene Regelwerke, die im Hinblick auf den Aufbau eines Energiemanagementsystems nach EN-ISO 50001 von Bedeutung sind.

Bei der Durchsicht der Energieregelwerke seit Einführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017 (vormals EEG 2014)) im Jahr 2001 fallen einige Schwerpunkte der Entwicklung auf:

  • Mit den jüngsten Regelwerken soll die Förderung der erneuerbaren Energien weiter intensiviert werden, wobei die ökonomischen und ökologischen Belastungen möglichst gering gehalten werden sollen. So wird der Zuwachs an EEG-Anlagen durch Einrichtung von Korridoren begrenzt – werden diese überschritten, sinkt die Förderung (§§ 26 ff. EEG). Bei Nutzung von Biomasse als Brennstoff für Energieerzeugungsanlagen wird darauf geachtet, dass die Biomasseerzeugung nachhaltig erfolgt (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, kurz BioSt-NachV).
  • Für die Steuerung der Entwicklung durch ökonomische Instrumente soll ein System entwickelt werden, das mengenabhängig feinjustiert wird. Die Ausübung der ökonomischen Instrumente im Sinne der Ausgleichsmechanismus-Verordnung (EEV (vormals AusglMechV)) obliegt den Netzbetreibern. Um ein tragfähiges Bild des Status quo und der künftigen Entwicklung zu bekommen, wird ein Anlagenregister für EEG-Anlagen eingeführt (Anlagenregisterverordnung, kurz AnlRegV).
  • Durch den Einsatz von Energiedienstleistern und die Förderung von Energiemanagementsystemen sollen Effizienzsteigerungspotenziale in den Unternehmen aufgespürt und umgesetzt werden. Der jüngste Entwurf des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) sieht für Unternehmen, die keine KMU (kleine und mittlere Unternehmen) sind, die Durchführung von Energieaudits bis zum 15. Dezember 2015 vor. Die Einrichtung eines Energiemanagementsystems ist für diese Unternehmen dringend zu empfehlen. Bei Vorhandensein eines Managementsystems nach DIN EN ISO 14001 oder EMAS ist der dazu notwendige Aufwand gering. Für die Erstzertifizierung eines Energiemanagementsystems bestehen Fördermöglichkeiten (Richtlinie für die Förderung von Energiemanagementsystemen).

Regelwerksübersicht
Für eine systematische Zuordnung der zahlreichen Regelwerke aus dem Energiesektor wurden in einem ersten Schritt zusammengestellt, welche „Player“ in der Energiewirtschaft eine Rolle spielen und in welchem funktionalen Zusammenhang sie stehen. Das Ergebnis dieser Strukturierung ist in folgender Grafik zusammengefasst:

                       

Für jeden der hier aufgeführten Akteure wird sodann geprüft, welche Energieregelwerke im Einzelnen einschlägig sind und welche besonderen Faktoren sich daraus ergeben.

 

Erzeuger Strom/Wärme

Einschlägige Regelwerke:

Es werden nachfolgend vorwiegend Erzeuger auf  Basis klassischer thermischer Verfahren betrachtet. Auf Erzeuger auf Basis erneuerbarer Energien wird später eingegangen.
Es wird unterschieden zwischen Kraftwerken mit oder ohne Wärmeauskopplung und reinen Heizwerken.

Genehmigung
Die Lieferung von Strom bedarf der Erlaubnis nach § 4 StromStG durch das zuständige Hauptzollamt. Der Anschluss an das Netz wird über die KraftNAV und die StromNZV geregelt.
Darüber hinaus bedürfen KWK-Anlagen einer gesonderten Zulassung, die Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags nach dem KWKG ist.

Energiesteuer-/Stromsteuer-/EEG-Umlage
Grundsätzlich sind fossile Brennstoffe für Heizwerke und Kraftwerke energiesteuerpflichtig. Nach dem EnergieStG und der EnergieStV kann für ortsfeste Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung von mindestens 2 MW der Antrag auf Entlastung für die auf den Brennstoff entrichtete Energiesteuer beim zuständigen Hauptzollamt gestellt werden. Bei KWK-Anlagen kann diese Entlastung zunächst nur für den Energieanteil erfolgen, der rechnerisch der Stromerzeugung zuzuordnen ist, nicht aber für den Wärmeanteil. Handelt es sich jedoch um eine hocheffiziente KWK-Anlage mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mehr als 70 %, so kann eine vollständige Entlastung für die Energiesteuer stattfinden.

Außerdem unterliegt der Versorger der Stromsteuerpflicht nach § 5 StromStG. Der Steuertarif liegt bei 20,50 €/MWh.

Für Erzeuger besteht außerdem die Verpflichtung zur Zahlung einer EEG-Umlage, die als Ausgleich für die Förderkosten der erneuerbaren Energien gedacht ist. Sie ist an die Netzbetreiber zu zahlen. Sie lag 2013 bei ca. 5,3 ct/kWh.

Förderung von KWK-Anlagen, -Wärmenetzen und -speichern
Strom aus KWK-Anlagen ist unverzüglich  und vorrangig an das Netz anzuschließen. Für hocheffiziente KWK-Anlagen besteht ferner ein Anspruch auf Vergütung, deren Höhe von der Anlagengröße abhängt und zwischen 1,8 und 5,4 ct/kWh liegt. Anlagen, die emissionshandelspflichtig sind, erhalten einen weiteren Zuschlag von 0,3 ct/kWh.

Zur Förderung der Wärmenutzung sind Zuschläge für den Ausbau von Wärme- und Kältenetzen sowie entsprechender Speicher möglich.

 

Erzeuger Gas

Einschlägige Regelwerke:

Seit Jahrzehnten wird die Gasversorgung durch Erdgas sichergestellt, sodass es keine den Stromversorgern vergleichbaren Einzelquellen als Erzeuger gibt. Für die Sicherheit der Gasversorgung kommt es deshalb darauf an, die europäische Versorgungsinfrastruktur so zu verbessern, dass eine hohe Versorgungssicherheit gegeben ist.

Die Handhabung der netzgebundenen Verteilung wird nachfolgend unter „Netze“, die Einspeisung von Biogas unter „Alternative Erzeuger nach EEG“ dargestellt.

Gewährleistung einer sicheren Gasversorgung
Maßgeblich ist die VO (EU) Nr. 994/2010. Es werden klare Zuordnungen der Verantwortung vorgenommen. Eine höchstmögliche Sicherheit wird durch technische Maßnahmen wie Lastflüsse in beiden Richtungen oder eine europaweite Notfallorganisation gewährleistet.

Die Grundsätze einer sicheren Versorgung auf nationaler Ebene werden im EnWG geregelt und in der GasGVV konkretisiert.


Netze

Einschlägige Regelwerke:

Besonderheiten für Strom- und Gasnetze
Betriebsgenehmigung und Entflechtung (Unbundling)
Die Genehmigung für den Betrieb von Energieversorgungsnetzen erfolgt durch die zuständigen Landesbehörden. Bei Transportnetzen ist eine Zertifizierung durch die Regulierungsbehörde erforderlich (§§ 4 und 4a EnWG).

Die Energieversorgungsnetze unterliegen strengen Auflagen der Regulierungsbehörde, das Prinzip des verhandelten Netzzugangs wurde aufgegeben. Um den neuen, regulierten Netzzugang zu gewährleisten, sind vertikal integrierte Unternehmen gezwungen, durch Entflechtung des Netzbetriebs von den übrigen Betriebsbereichen (Unbundling) für die notwendige Unabhängigkeit zu sorgen (§ 7 EnWG). Die so entstandenen neuen Netzbetreiberorganisationen können somit ihre Rolle als Systemverantwortliche besser wahrnehmen.

Systemstelle für Ausgleichsmechanismusverordnung (EEV (vormals AusglMechV))
Die Übertragungsnetzbetreiber spielen bei der Handhabung der ökonomischen Instrumente nach dem EEG eine zentrale Rolle: Sie sind zuständig für die Direktvermarktung des Stroms aus EEG-Anlagen an der Börse, berechnen die EEG-Umlage und nehmen diese ein. Sie sind ferner zuständig für die Zahlung von Marktprämien und Einspeisevergütungen an die EEG-Anlagen und für die Zahlung von Zuschlägen für KWK-Anlagen.

Anreizregulierungsverordnung (ARegV )
Die früher kostenbasierte Entgeltbildung für die Netznutzung wurde durch die Anreizregulierung ersetzt. Danach werden periodisch (Strom 5 Jahre, Gas zunächst 4 Jahre) Erlösobergrenzen eingeführt. Netzbetreiber, die die Effizienzvorgaben übererfüllen, können ein zusätzliches Ergebnis erwirtschaften. Die Verordnung zielt auf eine Effizienzsteigerung bei den Netzbetreibern ab und ist energiepolitisch ein guter Ansatz.

Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV )
Monatlich werden bundesweit 3.000 MW abschaltbare Leistung durch die Netzbetreiber ausgeschrieben; entsprechende Angebote müssen akzeptiert werden. Die einzeln angebotene Abschaltleistung muss mindestens 50 MW betragen. Für Unternehmen mit entsprechenden unempfindlichen und ausreichend dimensionierten Verbrauchern mag dies attraktiv sein. Insgesamt stellt die Verordnung ein wichtiges Instrument für das Lastmanagement in Netzen zur Verfügung, die durch starke Schwankungen in Angebot und Nachfrage geprägt sind.

Einspeisung von Strom und Wärme aus EEG- und KWK-Anlagen
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, Strom aus KWK- (§ 4 KWKG 2023, § 8 KraftNaV) und EEG-Anlagen (§§ 8-11 EEG 2017 (vormals EEG 2014)) unverzüglich aufzunehmen und für den entsprechenden Anschluss Sorge zu tragen. Die Anschlusskosten sind von dem Betreiber der KWK- bzw. EEG-Anlage zu tragen, nicht aber die Kosten für allfällige Erweiterungen der Netzkapazität – diese gehen zulasten des Netzbetreibers.

Der Zu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen oder -speichern für Energie aus KWK-Anlagen ist zuschlagsfähig (§§ 5 ff. KWKG 2023).

Kraftwerksanschlussregister
Die Netzbetreiber haben nach § 9 der KraftNAV ein gemeinsames Register aller Erzeugungsanlagen zu führen, das auch eine übersichtliche Darstellung des Netzschemaplans und der Netzauslastung umfasst.

 

    

Alternative Erzeuger nach EEG

Einschlägige Regelwerke:

Es war stets die Intention des EEG 2017 (vormals EEG 2014), durch geeignete Fördermaßnahmen den Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergiemarkt durch angemessene Fördermaßnahmen deutlich zu erhöhen und dabei die nachteilige Kostenentwicklung möglichst gering zu halten. Inzwischen liegt der Anteil der erneuerbaren Energien bei 25 %. Jetzt kommt es darauf an, durch maßgeschneiderte Fördermaßnahmen diese Entwicklung fortzusetzen und gleichzeitig überbordende Entwicklungen zu vermeiden und einen vernünftigen Energiepreis sicherzustellen.

Strom-/Energiesteuer
Strom aus erneuerbaren Energieträgern ist von der Stromsteuer befreit, wenn er aus einem „reinrassigen“ EEG-Netz entnommen wird.

Direktvermarktung
Eine wesentliche Neuerung durch die Novelle des EEG besteht in der Direktvermarktung des EEG-Stroms und der Förderung durch Zahlung einer Marktprämie. Voraussetzung dafür ist u.a., dass der Umfang des Leistungsabrufs durch Fernsteuerbarkeit (§ 36) bestimmt werden kann. Die früher übliche garantierte Einspeisevergütung kann nur noch in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden.

Der Zuwachs in den einzelnen Sektoren soll durch die Einführung von Ausbaukorridoren gesteuert werden. Dies betrifft die Bereiche

Photovoltaik                →  Zuwachs 2.500 MW p.a.
Windenergie Land      →  Zuwachs 2.500 MW p.a.
Windenergie auf See  →  Zuwachs auf 6.500 MW in 2020 und auf 15.000 MW in 2030
Biomasse                    →  Zuwachs Strom aus Biomasse 100 MW p.a.

Werden hier jährlich mehr Anlagen gebaut als im Korridor vorgesehen, so sinken die Fördersätze für die Neuanlagen.
Für Wasserkraft und Geothermie sind keine Ausbaubeschränkungen vorgesehen.
Die Fördersätze für Strom aus EEG-Anlagen unterliegen einer jährlichen Degression.

Anlagenregister/Herkunftsnachweisregister
Die Bundesnetzagentur führt ein Anlagenregister, das alle EEG-Anlagen umfasst und öffentlich zugänglich ist. Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, sich dort anzumelden und die erforderlichen Angaben zu machen (AnlRegV).

Das Umweltbundesamt führt ein Herkunftsnachweisregister und stellt Herkunftsnachweise für EEG-Strom aus (HkRNV (vormals HkNV)).

 

 

Verbraucher

Einschlägige Regelwerke:

Auch bei den für Verbraucher einschlägigen Regelwerken fällt auf, dass die Themen Energieeinsparung und Effizienzsteigerung von großer Bedeutung sind. Besonderes Augenmerk wird auf die Energiewirtschaft im Gebäudebereich gelegt. Hier kommt es sowohl auf die gute Gebäudequalität einschließlich der Qualität und regelmäßiger Inspektion von Heiz- und Klimaanlagen (EnEV) an als auch auf eine angemessene Nutzung von erneuerbaren Energien für Kühl- und Heizzwecke (EEWärmeG). Das Hinwirken auf die Nutzung stromsparender Geräte wird nachfolgend unter „Geräte“ behandelt.

Die Förderung des allgemeinen Bewusstseins zu Fragen der Energieeffizienz kommt auch im EDL-G zum Tragen. Hier werden die Energielieferanten verpflichtet, ihre Endkunden regelmäßig über Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Effizienzmaßnahmen zu unterrichten.

Damit steht im Einklang, dass der Aufbau von Energiemanagementsystemen Gegenstand gezielter Fördermaßnahmen ist (siehe auch Richtlinie für die Förderung von Energiemanagementsystemen).

 

 

Für stromintensive Unternehmen ergibt sich auf der Basis der besonderen Ausgleichsregelung gemäß §§ 63 ff. EEG die Möglichkeit einer Begrenzung der EEG-Umlage. Voraussetzung dafür ist die Zugehörigkeit zu bestimmten Branchen, die in Anlage 4 EEG aufgeführt sind, und ein Stromverbrauch von mindestens einer GWh. Weitere Voraussetzungen sind das Vorliegen einer Mindeststromintensität und das Vorhandensein eines Energiemanagementsystems. Für die quantitative Ausgestaltung der Begrenzung gelten weitere Detailregelungen.

Auch bei der Stromsteuer ergeben sich für bestimmte Branchen Möglichkeiten zum Erlass der Stromsteuer (§ 9a StromStG). Das kommt in Frage für Elektrolysen, Glas-, Keramik- und Grafitindustrien etc., Metallerzeugung und Bearbeitung sowie für chemische Reduktionsverfahren. Hierbei handelt es sich überwiegend um Industrien, in denen elektrische Energie Rohstoffcharakter hat und nur geringe Einsparpotenziale gegeben sind.

Stromintensive Unternehmen zahlen ferner eine auf 15 % reduzierte Quote an EEG-Umlage.

 

 

Eigenstrom

EEG-Umlage
Mit der Novelle des EEG ist das bisherige Eigenstromprivileg, nämlich die Befreiung der Eigenstromerzeugung von der EEG-Umlage entfallen. Für Eigenstrom aus konventionellen Anlagen ist die volle EEG-Umlage fällig.

Erfolgt die Eigenstromerzeugung in hocheffizienten KWK- oder EEG-Anlagen, so wird seit 1. August 2014 bei Neuanlagen ein Satz von 30 % der EEG-Umlage erhoben, der bis 2017 auf 40 % ansteigt.

Stromsteuer
Eigenstromerzeugungen bis zu einer Nennleistung von 2 MW sind von der Stromsteuer befreit.

 

 

Geräte

Einschlägige Regelwerke:

  • EnVKG (Gesetz zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, Kraftfahrzeugen und Reifen mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen)
  • EnVKV (Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung)
  • EVPG (über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte)
  • EVPGV (EVPG-Verordnung)
  • Pkw-EnVKV (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung)
  • Richtlinie 1999/94/EG (über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen)
  • Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie)
  • Richtlinie 2010/30/EU (Energieverbrauchskennzeichnungs-Richtlinie mit Links zu allen bisher geregelten Geräten)
  • Richtlinie 92/42/EWG (über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln)
  • Richtlinie 96/57/EG (über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen)
  • VO (EG) 106/2008 (Verordnung über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte)
  • VO (EG) 1275/2008 (Verordnung im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sowie im vernetzten Bereitschaftsbetrieb)
  • VO (EG) 642/2009 (Verordnung im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten)

Alle hier genannten Regelwerke haben das einheitliche Ziel, innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums eine Produktpolitik zu betreiben, die die Förderung möglichst energieeffizienter Produkte zum Gegenstand hat. Zur Verwirklichung dieses Ziels werden für die einzelnen Geräte konkrete Vorgaben hinsichtlich ihrer Effizienz gemacht.

Dies reiht sich lückenlos in die Bemühungen ein, in der Energiewirtschaft insgesamt eine Optimierung der Energieeffizienz zu erreichen.