Ad-hoc-Mitteilung: Änderungen im Energiebereich 2016

    


 

EEG-Umlage 2016
Ab 1. Januar 2016 beträgt die Umlage für Ökostrom 6,354 Cent pro Kilowattstunde. Die sogenannte „EEG-Umlage“ nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ist Teil des Strompreises und fördert Anlagen, die aus Wind, Wasser und Sonne Strom produzieren. Für Strom aus regenerativen Kraftwerken gilt ein sogenannter Einspeisevorrang, und es gibt eine feste Vergütung für jede produzierte Kilowattstunde Strom. Die entstehenden Kosten werden über die EEG-Umlage auf die Stromkunden verteilt.

Weitere Informationen:
EEG-Umlage

Neues Energieeffizienzlabel für ältere Heizungen
Ab 1. Januar 2016 müssen Heizungsanlagen, die älter als 15 Jahre sind, ein „Energielabel“ tragen. Die Kennzeichnung informiert über den individuellen Effizienzstatus des Heizkessels. Zum Anbringen des Etiketts sind Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger und bestimmte Energieberater berechtigt. Sie sollen Verbraucher auf weiterführende Energieberatungsmöglichkeiten und Förderangebote hinweisen.

Weitere Informationen:
Effizienzlabel

Neue Energiestandards für Neubauten
Ab 1. Januar 2016 gelten für neue Gebäude höhere energetische Anforderungen: Wohn- und Nichtwohngebäude müssen künftig einen Jahresprimärenergiebedarf nachweisen, der um ein Viertel niedriger liegt als der bisherige. Darüber hinaus muss der Wärmeschutz der Gebäudehülle um 20 Prozent verbessert werden. Grundlage ist die seit 1. Mai 2014 geltende Energieeinsparverordnung.

Weitere Informationen:
Energiestandards

Mehr Anreize für klimafreundliche Kraftwerke
Die Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG 2023) sieht Anreize vor, neue emissionsärmere Kraftwerke zu bauen. So soll beispielsweise das maximale Fördervolumen der KWKG-Umlage von 750 Millionen auf 1,5 Milliarden Euro pro Jahr steigen. Außerdem geht es darum, bestehende Kraftwerke auf eine besonders CO2-arme Gaserzeugung umzustellen. KWK-Anlagen sollen bis 2020 rund vier Millionen Tonnen weniger CO2 ausstoßen und so einen wichtigen Beitrag leisten, um das nationale Klimaziel zu erreichen.

Weitere Informationen:
Kraft-Wärme-Kopplung

Förderprogramm „Energieeffizient Sanieren“ erweitert
Die KfW-Förderbank erweitert zum 1. Januar 2016 ihr Programm „Energieeffizient Sanieren“ um sogenannte Kombinationslösungen. Das Förderprogramm dient der Finanzierung von Energiesparmaßnahmen bei bestehenden Wohngebäuden. Wer eine Heizung austauschen oder eine Lüftungsanlage einbauen will, kann einen Investitionszuschuss von 15 Prozent der förderfähigen Kosten bzw. zinsverbilligte Kredite und Tilgungszuschüsse in Höhe von 12,5 Prozent erhalten. Voraussetzung ist die Kombination mit einer Gebäudesanierung.

Weitere Informationen:
KfW Förderprogramm

KWK-Umlage

Letztverbraucher, die die Begünstigung in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jahres den im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom sowie das Verhältnis der Stromkosten zum handelsrechtlichen Umsatz melden.

Für Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 1 Gigawattstunde beträgt, darf sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,04 Cent je Kilowattstunde erhöhen. Sind Letztverbraucher Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinnes von § 277 des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung übersteigen, so darf sich das Netznutzungsentgelt für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden Lieferungen höchstens um 0,03 Cent je Kilowattstunde erhöhen.

DSPV wurde veröffentlicht

Die Besondere-Ausgleichsregelungs-Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV) wurde veröffentlicht. Sie gilt seit dem 24. Februar 2016. Mit ihr wird bestimmt, welche durchschnittlichen Strompreise für die Berechnung der Stromkostenintensität eines Unternehmens zugrunde gelegt und wie diese berechnet werden.