Förderungen im Energiesektor - fünf Maßnahmen des Bundes im Überblick (Stand: August 2016)

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Zur dauerhaften Steigerung der Energieeffizienz setzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Fördermaßnahmen unter anderem zur stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien und zur Energieeinsparung ein.
Dabei ist zu beachten, dass verschiedene Zuwendungen nur als sogenannte De-minimis-Beihilfen gewährt werden.

Energiemanagementsysteme

Gefördert werden

  • die Erstzertifizierung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 mit maximal 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben/höchstens 8.000,00 €;
  • die Erstzertifizierung eines Energiecontrollings mit maximal 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben/höchstens 1.500,00 €;
  • der Erwerb von Messtechnik für Energiemanagementsysteme mit maximal 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben/höchstens 8.000,00 €;
  • der Erwerb von Software für Energiemanagementsysteme mit maximal 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben/höchstens 4.000,00 €.

Die Gesamtsumme der Zuwendungen ist auf maximal 20.000,00 € pro Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von 36 Monaten beschränkt.

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Unternehmen mit Sitz oder mit Niederlassung in Deutschland (Ausnahmen siehe Ziffer 3.2 der Förderrichtlinie).
Die Antragstellung erfolgt über ein elektronisches Antragsformular.

Förderrichtlinie

Gewerbliche Klima- und Kälteanlagen

Fördermaßnahmen sind:

  • Beratungsförderung
    Kosten für die Erstellung eines IST- und/oder PLAN-Gutachtens zur Energieeffizienz für eine bestehende bzw. neue Kälte- oder Klimaanlage durch einen zum Verfahren zugelassenen Sachkundigen förderfähig. Der Fördersatz für diese Beratungsmaßnahmen beträgt 80 % der in Rechnung gestellten Kosten, maximal jedoch 1.000,00 €.
  • Basisförderung
    Hier wird zwischen der Sanierung einer bestehenden Anlage und einer Neuanlage unterschieden. Von einer Neuanlage ist auszugehen, wenn am Standort bisher keine Kälte- oder Klimaanlage vorhanden war oder eine bestehende Anlage komplett demontiert wird. Eine von einer bestehenden Anlage unabhängig arbeitende Kälteanlage zur Abdeckung eines zusätzlichen Kältebedarfs wird als Neuanlage definiert. Das BAFA geht von einer Sanierung, wenn eine funktionsfähige Anlage im Sinne der Förderrichtlinie saniert wird und nach Sanierung wesentliche kältetechnische Elemente der bestehenden Anlage weiter betrieben werden.
  • Sanierungsförderung bestehender Anlagen
    Die Sanierung einer bestehenden Anlage wird gefördert mit:
    - 15 % der Nettoinvestitionskosten, wenn der Energieeffizienz-Status mindestens einen Wert von 85 % der Maximalpunktzahl ergibt und Kältemittel mit einem GWP < 2.500 verwendet werden
    - 20 % der Nettoinvestitionskosten, wenn der Energieeffizienz-Status mindestens einen Wert von 85 % der Maximalpunktzahl ergibt und halogenfreie Kältemittel verwendet werden.
  • Neuanlagenförderung
    Neue Anlagen werden mit folgenden Fördersätzen gefördert:
    - 20 % der Nettoinvestitionskosten, wenn der Energieeffizienz-Status einen Wert von mindestens 95 % der Maximalpunktzahl ergibt und halogenfreie Kältemittel verwendet werden
    - 25 % der Nettoinvestitionskosten, wenn Sorptionskälteanlagen eingesetzt werden. Voraussetzung für die Förderung von Sorptionskälteanlagen ist, dass die Wärme aus KWK-Anlagen stammt oder Abwärme genutzt wird. Außerdem darf der Leistungsbedarf aller elektrisch angetriebenen Zusatzverbraucher mit Ausnahme der Kaltwasserverteilung 10 % der bereit gestellten Kälteleistung nicht übersteigen.
  • Bonusförderung 
    Bei der Bonusförderung werden gefördert
    - Wärmeübertrager mit 15% der Nettoinvestitionskosten
    - Wärmepumpen mit 20% der Nettoinvestitionskosten, wenn Kältemittel mit einem GWP < 2.500 verwendet werden bzw. mit 25 % der Nettoinvestitionskosten, wenn halogenfreie Kältemittel verwendet werden.

Die Förderhöchstgrenzen betragen:

  • 1.000,00 € in der Beratungsförderung
  • 100.000,00 € in der Basisförderung
  • 50.000,00 € in der Bonusförderung
     

Die Förderung nach der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen unterliegt der „De-minimis-Regel“, d.h. sie darf zusammen mit anderen Fördermitteln, die der Antragsteller in dem betreffenden Steuerjahr und in den zwei vorausgegangenen Steuerjahren erhalten hat, die sog. De-minimis-Grenze von 200.000,00 € nicht übersteigen. Bei Unternehmen des Straßentransportsektors beträgt die Höchstgrenze 100.000,00 €, bei Unternehmen des Agrarsektors 15.000,00 € und bei Unternehmen des Fischereisektors 30.000,00 €.


Antragsberechtigt 
sind alle gewerblichen Unternehmen – unabhängig von ihrer Größe.
Seit dem 1. Oktober 2015 sind darüber hinaus gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen unabhängig von ihrer Gewinnerzielungsabsicht antragsberechtigt. Es gilt das Eingangsdatum des Förderantrags beim BAFA.
Der Antragsteller ist entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, auf dem sich die Anlage befindet, oder ein vom Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks beauftragtes Energiedienstleistungsunternehmen (Contractor).
Die Antragstellung erfolgt per Post.

Förderrichtlinien 2015 (Kälte-Richtlinie und Kommunalrichtlinie)

 

Kraft-Wärme-Kopplung

Gefördert werden KWK-Anlagen

  • mit einer elektrischen Leistung bis 20 kW mittels eines einmaligen Investitionszuschusses seitens des BAFA nach der Förderrichtlinie (für Anlagen im Leistungsbereich bis einschließlich 20 kW wird unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ein sog. Mini-KWK-Zuschuss gewährt);
  • unabhängig von der elektrischen Leistung auf Grundlage des Zulassungsbescheids des BAFA seitens des Stromnetzbetreibers in Form eines Zuschlags für den erzeugten KWK-Strom über einen bestimmten Zeitraum nach dem KWKG.

Da es sich um zwei eigenständige Verfahren handelt, muss für jedes Verfahren ein gesonderter Antrag gestellt werden.

Gefördert nach dem KWKG werden auch

  • der Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen, die ab dem 01.01.2012 in Betrieb genommen wurden;
  • der Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern, die ab dem 19. Juli 2012 gebaut wurden und mindestens eine Kapazität von 1 m³ Wasseräquivalent oder mindestens 0,3 m³ pro Kilowatt der installierten elektrischen Leistung der angeschlossenen KW(K)K-Anlage aufweisen.

Antragsberechtigt sind die entsprechenden Anlagenbetreiber. 
Die Antragstellungen erfolgen über elektronische Antragsformulare.

Förderrichtlinie (Mini-KWK-Richtlinie)

Querschnittstechnologien

Gefördert werden investive Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz durch den Einsatz von hocheffizienten am Markt verfügbaren Querschnittstechnologien.
Es gibt zwei unterschiedliche Verfahren (Förderstränge):

Im Verfahren Einzelmaßnahmen werden der Ersatz und die Neuanschaffung von einzelnen Anlagen bzw. Aggregaten ab einem Netto-Investitionsvolumen von 2.000,00 € mit einem Förderbetrag von bis zu 30.000,00 € je Vorhaben (Standort) bezuschusst. Förderfähige Einzelmaßnahmen umfassen dabei u.a. folgende Querschnittstechnologien:

  • Elektrische Motoren und Antriebe
  • Pumpen für industrielle und gewerbliche Anwendung, soweit nicht in Heizkreisen von Gebäuden zur Versorgung mit Heizwärme und Warmwasser genutzt
  • Ventilatoren in lufttechnischen sowie Anlagen zur Wärmerückgewinnung in raumlufttechnischen Anlagen
  • Drucklufterzeuger sowie Anlagen zur Wärmerückgewinnung in Drucklufterzeugungsanlagen
  • Wärmerückgewinnungs- bzw. Abwärmenutzungsanlagen in Prozessen innerhalb des Unternehmens soweit im Merkblatt vom BAFA geregelt
  • Dämmung von industriellen Anlagen bzw. Anlagenteilen (Ausnahmen sind der Richtlinie zu entnehmen).

Die Förderfähigkeit wird anhand technischer Effizienzkriterien beurteilt.

Bei der Optimierung technischer Systeme wird auf der Grundlage eines unternehmensindividuellen Energieeinsparkonzeptes der Ersatz sowie die Neuanschaffung förderfähiger Querschnittstechnologien bezuschusst. Darüber hinaus können Maßnahmen gefördert werden, die dazu beitragen die Energieeffizienz einer Querschnittstechnologie unter Berücksichtigung ihrer Systemanbindung zu verbessern. Das Mindest-Netto-Investitionsvolumen liegt bei 20.000,00 €. Zu Beginn ist durch einen Energieberater im Rahmen einer detaillierten Energieberatung ein Energieeinsparkonzept zu erstellen, in dem die Verwendung von hocheffizienten Querschnittstechnologien zur Optimierung des betrachteten Systems geprüft und bewertet wurde. Die Maßnahmen sind nur förderfähig, wenn eine Energieeinsparung von mindestens 25 % gegenüber dem IST-Zustand des jeweiligen technischen Systems erzielt und nachgewiesen wird. Neuanschaffungen werden nur gefördert, wenn diese hocheffizient sind. Der Effizienznachweis erfolgt ebenfalls über Mindesteffizienzkriterien.

Antragsberechtigt sind sowohl kleine und mittlere Unternehmen bis 250 als auch sonstige Unternehmen bis 500 Beschäftigte als auch große Unternehmen ab 500 Beschäftigte.

Da es sich um zwei eigenständige Verfahren handelt, muss für jedes Verfahren ein gesonderter Antrag gestellt werden.
Die Antragstellungen erfolgen über elektronische Antragsformulare.

Förderrichtlinie
 

LED-Beleuchtungen werden im Rahmen des Querschnittstechnologie-Programms nicht mehr gefördert! Investitionen für energetische Sanierungen in gewerblich genutzten Nichtwohngebäuden sind über das KfW-Energieeffizienzprogramm förderbar.


Heizungsoptimierung

Gefördert werden seit dem 1. August 2016 der Ersatz von Heizungspumpen und Warmwasserzirkulationspumpen durch hocheffiziente Pumpen sowie der hydraulische Abgleich am Heizsystem.

Investitionen in folgende Tatbestände snd förderfähig:

  • Ersatz von Heizungs-Umwälzpumpen und Warmwasser-Zirkulationspumpen durch hocheffiziente
    - Umwälzpumpen und
    - Warmwasser-Zirkulationspumpen
  • Heizungsoptimierung durch einen hydraulischen Abgleich bei bestehenden Heizsystemen. In Verbindung mit dem hydraulischen Abgleich können zusätzliche Investitionen und Optimierungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen gefördert werden. Dabei handelt es sich um die Anschaffung und die fachgerechte Installation von:
    - voreinstellbaren Thermostatventilen
    - Einzelraumtemperaturreglern
    - Strangventilen
    - Technik zur Volumenstromregelung
    - Separater Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik und Benutzerinterfaces
    - Pufferspeichern
    - die professionell erledigte Einstellung der Heizkurve
     

Vor der Auswahl der Pumpen sollte geprüft werden, ob diese die Voraussetzungen für die Förderung erfüllen: Liste der förderfähigen Pumpen


Die Förderung beträgt bis zu 30 % der Nettoinvestitionskosten für Leistungen sowohl im Zusammenhang mit dem Ersatz von Heizungs-Umwälzpumpen und Warmwasser-Zirkulationspumpen durch hocheffiziente Pumpen als auch im Zusammenhang mit dem hydraulischen Abgleich, höchstens jedoch 25.000,00 €.

Antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen (sofern die Bedingungen der „De-minimis“-Beihilfe erfüllt sind)
  • freiberuflich Tätige
  • Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts (insbesondere Vereine, Stiftungen, gemeinnützige Organisationen oder Genossenschaften).

Die Antragstellung erfolgt online in zwei Schritten.
 

Die Förderung nach dieser Richtlinie ist nicht kombinierbar mit anderen Förderungen aus öffentlichen Mitteln für dieselben Maßnahmen. Weiterhin ist die Inanspruchnahme einer steuerlichen Förderung gemäß §35a Abs. 3 EStG (Steuerermäßigung für Handwerksleistungen) für in diesem Programm geförderte Maßnahmen ausgeschlossen.


Förderrichtlinie