Ad-hoc-Mitteilung Energie: Mitteilungspflicht für Strom-Eigenversorgung bis zum 28. Februar 2016

    


 

Eigenversorger und sonstige selbsterzeugende Letztverbraucher mit EEG-umlagepflichtigen Strommengen sind zusätzlich zu einer Mitteilung gegenüber der Bundesnetzagentur verpflichtet. Für die beiden Abrechnungsjahre 2014 und 2015 müssen die Mitteilungen bis zum 28. Februar 2016 erfolgen.

Die Bundesnetzagentur stellt heute einen Erhebungsbogen für diese Mitteilungen auf ihrer Internetseite bereit. Es handelt sich hierbei um ein verbindliches Formular.

Eine Abgabe des Erhebungsbogens „Eigenversorgung/Sonstiger selbsterzeugter Letztverbrauch“ an die Bundesnetzagentur ist nicht erforderlich, wenn mit dem zuständigen Netzbetreiber bereits geklärt ist, dass keine EEG-Umlagepflicht besteht. Ist die Frage noch nicht vollständig geklärt, rät die Bundesnetzagentur dringend dazu, die Mitteilung an die Behörde vorzunehmen, um einen Verstoß gegen die gesetzlichen Mitteilungspflichten auszuschließen.

Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die selbsterzeugten Strom verbrauchen, sollten sich, sofern noch nicht geschehen, kurzfristig mit ihrem zuständigen Netzbetreiber in Verbindung setzen. Die Mitteilungsfrist gegenüber dem Netzbetreiber endet ebenfalls am 28. Februar 2016.

Da die gesetzlichen Regelungen zur Eigenversorgung in der Praxis zahlreiche Fragen aufwerfen, hat die Bundesnetzagentur einen umfangreichen Leitfaden zur Eigenversorgung erstellt, der unter www.bundesnetzagentur.de/eigenversorgung – derzeit noch in der Konsultationsfassung – abgerufen werden kann.

Weitere Informationen zu den Mitteilungspflichten nach dem EEG und zur Systematik bei der Erhebung der EEG-Umlage finden Sie unter www.bundesnetzagentur.de/eeg-datenerhebung. Unter diesem Link sind auch die zu nutzenden Erhebungsbögen abrufbar.