TRBS 1201 Teil 2

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck vom 30. Juli 2018

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Kerninhalte

Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung und Durchführung von Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck auf Basis der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 BetrSichV und beschreibt beispielhaft

  • Prüfungen von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln nach § 14 BetrSichV,
  • Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen und Anlagenteilen nach den §§ 15, 16 und Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV und
  • Kontrollen an druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV.

Im Rahmen dieser TRBS werden die Prüfungen an nicht überwachungsbedürftigen druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Druckanlagen gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 BetrSichV und deren Anlagenteilen bezogen auf die Druckgefährdung betrachtet.

Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen)Am_SumDruckanlagen_1; Am_SumDruckanlagen_1.1; Am_SumDruckanlagen_2
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Review vom 05. Juni 2023