TRBS 2121 Teil 4

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln vom 14. Januar 2019

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Kerninhalte

Dieser Teil der TRBS 2121 gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten gegen Absturz.

Er konkretisiert insbesondere den Anhang 1 Nummer 2.4 Satz 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV 2015) hinsichtlich der Verwendung von nicht für das Heben von Beschäftigten vorgesehenen Arbeitsmitteln, die aber ausnahmsweise zum Heben von Beschäftigten verwendet werden, und ist in Verbindung mit der TRBS 2121 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen“ anzuwenden.