Verordnung (EWG) Nr. 315_93
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln |
Link zum Rechtstext | Verordnung (EWG) Nr. 315/93 |
Kerninhalte | Diese Verordnung betrifft die Kontaminanten in Lebensmitteln. Sie definiert den Begriff „Kontaminanten" und bestimmt, dass kein Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden darf, das einen Kontaminanten in einer gesundheitlich und insbesondere toxikologisch nicht vertretbaren Menge enthält. |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 01. Januar 2024 |
In nachfolgender Tabelle werden Änderungen zu Höchstgehalten/neue Höchstgehalte zu Lebensmittelinhaltsstoffen in bestimmten Lebensmitteln ab dem 3. Quartal 2023 eingepflegt:
Erzeugnis | Bemerkung | In Kraft ab/ gültig | Quelle |
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Schalenfrüchte; Schalenfrüchte, ausgenommen die unter 3.6.1.2 aufgeführten Erzeugnisse; Esskastanien, Pinienkerne, Walnüsse, Paranüsse und Kaschunüsse (Cashewnüsse); Wurzel- und Knollengemüse sowie Zwiebelgemüse; Fruchtgemüse; Kohlgemüse; Blattgemüse; Blattgemüse, ausgenommen die unter 3.6.5.2 aufgeführten Erzeugnisse; Frische Kräuter; Hülsengemüse; Hülsengemüse, ausgenommen die unter 3.6.6.2 aufgeführten Erzeugnisse; Sojabohnen/Edamame (Glycine max); Stängelgemüse; Seetang; Seetang, ausgenommen die unter 3.6.8.2 aufgeführten Erzeugnisse; Wakame (Undaria pinnatifida); Hülsenfrüchte; Hülsenfrüchte, ausgenommen die unter 3.6.9.2 aufgeführten Erzeugnisse; Getrocknete Bohnen und getrocknete Lupinen/Lupinenbohnen; Ölsaaten; Sonnenblumenkerne; Erdnüsse; Sojabohnen; Getreide; Getreide, ausgenommen die unter 3.6.11.2, 3.6.11.3, 3.6.11.4 und 3.6.11.5 aufgeführten Erzeugnisse; Hartweizen (Triticum durum) und Reis, ausgenommen die unter 3.6.11.3 aufgeführten Erzeugnisse; Geschälter Reis; Pseudogetreide und Hirse; Hafer; Kakao- und Schokoladeerzeugnisse; Milchschokolade mit < 30 % Gesamtkakaotrockenmasse; Milchschokolade mit ≥ 30 % Gesamtkakaotrockenmasse und Schokolade; Kakaopulver und fettarmes Kakaopulver, das für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird oder als Zutat in gesüßtem Kakaopulver oder Schokoladenpulver für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird (Trinkschokolade); Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder sowie Kleinkindnahrung; als Pulver in Verkehr gebracht, ausgenommen die unter 3.6.13.2 aufgeführten Erzeugnisse; als Pulver, das nur aus Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird, in Verkehr gebracht; als Flüssigkeit in Verkehr gebracht; Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder; Beikost, ausgenommen die unter 3.6.16 aufgeführten Erzeugnisse; Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte, auch Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte, die als Beikost bestimmt sind; Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte, ausgenommen die unter 3.6.16.2 aufgeführten Erzeugnisse; Fruchtsäfte und Fruchtnektare, die Säfte und Nektare aus Passionsfrüchten, Kakaofrüchten sowie aus Kleinobst und Beeren und Kokosnusswasser enthalten | Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte für Nickel in bestimmten Lebensmitteln | gilt ab dem 1. Juli 2025 | VO (EU) 2024/1987 |
Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloide in Lebensmitteln | Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 in Bezug auf den Zeitpunkt, ab dem niedrigere Höchstgehalte gelten | 22.07.2024 | VO (EU) 2024/1808 |
Mutterkorn-Sklerotien in unverarbeiteten Getreidekörnern; T-2- und HT-2-Toxine in Backwaren; Tropanalkaloide in Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder; Blausäure, einschließlich in Blausäureglycosiden gebundener Blausäure in ganzen, geriebenen, gemahlenen, geknackten oder gehackten Leinsamen; Ochratoxin A in Getreide; Deoxynivalenol in Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien, Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Zearalenon in unverarbeiteten Getreidekörnern, Getreide, Getreidekleie und -keime, Brot, feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien, Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder; Fumonisine in unverarbeiteten Maiskörnern; T-2- und HT-2-Toxine in Backwaren, Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; Tropanalkaloide in unverarbeiteten Millethirse- und Sorghumhirsekörnern, Maiskörnern und Buchweizenkörnern; Blausäure, einschließlich in Blausäureglycosiden gebundener Blausäuren in unverarbeiteten ganzen, geriebenen, gemahlenen, geknackten oder gehackten Leinsamen; Dioxine und PCB in Fleisch und Fleischerzeugnissen, von Cervidae, Rohmilch und Milcherzeugnissen, Eier und Eierzeugnissen; polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Kleinkindnahrung, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind | Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/915 | 16.07.2024 | VO (EU) 2024/1756 |
Toxine T-2 und HT-2 in Lebensmitteln | Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 | gilt ab dem 1. Juli 2024 | VO (EU) 2024/1038 |
Deoxynivalenol in Lebensmitteln | Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 | gilt ab dem 1. Juli 2024 | VO (EU) 2024/1022 |
Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder sowie in Kleinkindnahrung | Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte | gilt ab dem 1. Januar 2025 | VO (EU) 2024/1003 |
Perchlorat in Bohnen (Phaseolus vulgaris) mit Hülsen | Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte | 25.04.2024 | VO (EU) 2024/1002 |
Cadmium in Erdmandeln und bestimmte Kulturpilze | Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte | 10.08.2023 | VO (EU) 2023/1510 |