Immissionsschutzbeauftragter
Aufgaben
Der Immissionsschutzbeauftragte berät den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können. Er ist berechtigt und verpflichtet,
- auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren (z.B. Vermeidung von Abfällen) und Erzeugnisse hinzuwirken,
- bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse mitzuwirken,
- die Einhaltung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einschließlich seiner Rechtsverordnungen und die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen zu überwachen, soweit dies nicht Aufgabe des Störfallbeauftragten nach § 58 b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BImSchG ist,
- die Betriebsangehörigen über die von der Anlage verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen und die Einrichtungen und Maßnahmen zu deren Verhinderung aufzuklären.
Über diese Maßnahmen erstattet der Immissionsschutzbeauftragte dem Betreiber gemäß § 58 b Absatz 2 BImSchG jährlich einen Bericht. Die schriftlichen Aufzeichnungen seiner Maßnahmen hat der Immissionsschutzbeauftragte mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Der Immissionsschutzbeauftragte verfügt über ein Vortragsrecht. Der Betreiber hat sowohl vor Entscheidungen über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen als auch vor Investitionsentscheidungen eine Stellungnahme des Immissionsschutzbeauftragten einzuholen, wenn die Entscheidungen für den Immissionsschutz bedeutsam sein können.
Außerdem muss er durch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen sicherstellen, dass der Immissionsschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der Geschäftsleitung vortragen kann, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen kann und wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung der Geschäftsleitung für erforderlich hält. Kann der Immissionsschutzbeauftragte sich über eine von ihm vorgeschlagene Maßnahme im Rahmen seines Aufgabenbereichs mit der Geschäftsleitung nicht einigen, so hat diese den Immissionsschutzbeauftragten umfassend über die Gründe ihrer Ablehnung zu unterrichten.
Für den Immissionsschutzbeauftragten gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Auch darf er wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Fortbildung
Nach § 9 Abs. 1 der 5. BImSchV ist eine regelmäßige Fortbildung mindestens alle zwei Jahre durch Teilnahme an entsprechend anerkannten Lehrgängen erforderlich.