DGUV Vorschrift 78

 



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GUV-V D 33 (alt)

Bezeichnung/ Link zum Rechtstext

Arbeiten im Bereich von Gleisen (Ausgabe April 1994)

Kerninhalte

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Abwendung von Gefahren aus dem Bahnbetrieb bei Arbeiten im Bereich von Gleisen (Gleisbereich) von Schienenbahnen sowie bei Arbeiten, bei denen ein unbeabsichtigtes Hineingeraten in den Gleisbereich nicht ausgeschlossen werden kann.