DGUV Vorschrift 59 (ehemals BGV D14)

 



Die DGUV Vorschrift 59 wurde aufgehoben.

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Wärmebehandlung von Aluminium oder Aluminiumknetlegierungen in Salpeterbädern in der Fassung vom 1. Januar 1997

Link zum RechtstextDGUV Vorschrift 59
DurchführungsanweisungDGUV Vorschrift 59 DA

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Wärmebehandlung von Aluminium oder Aluminiumknetlegierungen mit Magnesiumanteilen bis 10 % in Salzbädern mit Schmelzen von Kaliumnitrat, Natriumnitrat oder deren Gemischen (Salpeterbäder).

NICHT AUF DER TRANSFERLISTE DER DGUV