DGUV Vorschrift 70 (ehemals BGV D29)

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Fahrzeuge (Ausgabe Oktober 1990)

Link zum RechtstextDGUV Vorschrift 70
DurchführungsanweisungenDGUV Vorschrift 70 DA

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift gilt für Fahrzeuge.

Sie gilt nicht für 

  • maschinell angetriebene Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und deren Anhängefahrzeuge, 
  • Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen), 
  • Straßenwalzen und Bodenverdichter, 
  • Flurförderzeuge und deren Anhänger, 
  • Bodengeräte der Luftfahrt, 
  • land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge, 
  • Pistenraupen, 
  • Fahrzeuge, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, im Schaustellergewerbe
    -> dem Publikum zum Selbstfahren zur Verfügung gestellt zu werden,
    -> für Vorführungen verwendet zu werden, 
  • Versuchsfahrzeuge und deren Erprobung, 
  • Fahrzeuge, bevor sie erstmals in Verkehr gebracht werden, 
  • Fahrzeuge, die zur Verwendung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind, 
  • dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge, 
  • Krankenfahrstühle.
Zusammengefasst in folgenden Summary-PflichtenAm_SumFahrzeuge; Inst_SumPrüfpf; Log_SumAllg; Vertr_Sum_Führerschein
Links zur RechtsänderungReview vom 01. September 2023
Review vom 07. März 2023 
Review vom 01. August 2020