DGUV Vorschrift 42 (ehemals BGV C25)

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Zelte und Tragluftbauten (Ausgabe April 1990)

Link zum RechtstextDGUV Vorschrift 42

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift gilt für Zelte und Tragluftbauten.

Sie gilt nicht für zeltartige Wetterschutzeinrichtungen im Hoch- und Tiefbau.