DGUV Vorschrift 79 (ehemals BGV D34)

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verwendung von Flüssiggas (Ausgabe Oktober 1993)

Link zum RechtstextDGUV Vorschrift 79

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift gilt für
1. die Verwendung von Flüssiggas zu Brennzwecken,
2. Flüssiggasanlagen für Brennzwecke, soweit sie aus Druckgasbehältern versorgt werden,
3. Flüssiggasverbrauchsanlagen für Brennzwecke, soweit sie aus Druckbehältern versorgt werden.

Sie gilt nicht für die folgenden Anlagen und die Verwendung von Flüssiggas zu Brennzwecken in diesen Anlagen:
1. Verfahrenstechnische Anlagen,
2. Anlagen der öffentlichen Gasversorgung,
3. Anlagen zum Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren zum Bearbeiten metallischer Werkstücke sowie für zugehörige Einrichtungen,
4. Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen,
5. Anlagen auf Seeschiffen,
6. Anlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschiffahrt,
7. Schutzgaserzeugungs- und -verbrauchsanlagen.

Zusammengefasst in folgenden Summary-PflichtenAm_SumDruckanlagen_1; Am_SumDruckanlagen_1.1; Am_SumDruckanlagen_2; Inst_SumPrüfpf