DGUV Vorschrift 17

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (Ausgabe April 1998)

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DGUV Vorschrift 17

Kerninhalte

Diese DGUV Vorschrift gilt
-> für den bühnentechnischen und darstellerischen Bereich von Veranstaltungsstätten sowie
-> den produktionstechnischen und darstellerischen Bereich von Produktionsstätten für Film, Fernsehen, Hörfunk und Fotografie.

Die DGUV Vorschriften 17 und 18 werden durch die DGUV Regel 115-002 „Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung“ konkretisiert. Diese Regel ist für beide Vorschriften anzuwenden.