DGUV Vorschrift 35 (ehemals BGV C20)

 




Nicht mehr in Kraft!


Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen (Ausgabe April 1991)

Link zum RechtstextDGUV Vorschrift 35

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift gilt für 

  • Hochofenanlagen zum Erschmelzen von Roheisen einschließlich der zugehörigen Winderhitzer, Ofenkühlung, Gichtgasleitungen, Staubabscheider und Gichtgasreinigungsanlagen
    und 
  • Schachtofenanlagen für die Eisenerzdirektreduktion einschließlich der zugehörigen Gasumsetzer, Gichtgasleitungen und Staubabscheider.


Sie gilt nicht für das Arbeiten an und in Gichtgasleitungen.