DGUV Vorschrift 27 (ehemals BGV C10)

 



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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Luftfahrt (Ausgabe April 1987)

Link zum RechtstextDGUV Vorschrift 27

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift gilt für Luftfahrzeuge, Bodengeräte und Einrichtungen der Luftfahrt.

Sie gilt nicht für Luftfahrzeuge, Bodengeräte und Einrichtungen der Luftfahrt, die für den militärischen Einsatz entwickelt oder im militärischen Bereich verwendet werden.