DGUV Vorschrift 32 (ehemals BGV C16)

 



Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Kernkraftwerke (Ausgabe Januar 1987)

Link zum RechtstextDGUV Vorschrift 32

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift gilt für das Betreiben von Kernkraftwerken, die eine thermische Gesamtleistung von mehr als 10 MW haben.