DGUV Vorschrift 33 (ehemals BGV C17)

 




Nicht mehr in Kraft!


Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Stahlwerke (Ausgabe April 1993)

Link zum RechtstextDGUV Vorschrift 33

Kerninhalte

Diese berufgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift gilt für Anlagen zur Stahlerzeugung einschließlich ihrer Roheisen- und Stahlbehandlungsanlagen, Gießanlagen und Anlagen der Schlackenentsorgung (Stahlwerke).

Sie gilt nicht für Anlagen der Schlackenaufbereitung.