DGUV Vorschrift 49
Link zum Rechtstext | GUV-V C53 (alt) |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die Träger öffentlicher freiwilliger Feuerwehren oder öffentlicher Pflichtfeuerwehren sind, sowie für Versicherte im ehrenamtlichen Feuerwehrdienst, einschließlich der Nutzung von Feuerwehreinrichtungen, die für diese Versicherten bestimmt sind. Sie regelt neben der Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz Feuerwehreinrichtungen, Betrieb und Ordnungswidrigkeiten. Ihre Normtexte werden durch die DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren“ erläutert. Stellungnahme der DGUV hinsichtlich der Anwendbarkeit der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ auf Feuerwehren mit hauptamtlichen Einsatzkräften |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 03. Juni 2024 |