DGUV Vorschrift 55

 



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GUV-V D8 (alt)

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Winden, Hub- und Zuggeräte in der Fassung vom Oktober 2000

Kerninhalte

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Winden, Hub- und Zuggeräte sowie für Seilblöcke.

Für Schrapperwinden, für Winden in Gesteins-, Erd- und Tiefbohranlagen, für Behandlungs- und Messwinden sowie für Seilwinden, die zum Ziehen von Arbeitsgeräten und Fahrzeugen bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen und in landwirtschaftlichen Kulturen bestimmt sind, gelten nicht alle Bestimmungen dieser Vorschrift, für handbetriebene Seilblöcke gelten nur bestimmte.

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für:

  • Verschiebe und Wendeeinrichtungen
  • Geräte auf Seeschiffen
  • Spannwinden zum Herstellen von Schubverbänden bei Wasserfahrzeugen
  • Geräte in Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen
  • Seillaufräder im Freileitungsbau
  • Hubwerke von Seilbaggern, Hubwerke und Auslegereinziehwerke von Rohrverlegern
  • Rammwinden
  • Kaltstrangwinden in Stranggießanlagen