DGUV Vorschrift 55
Link zum Rechtstext | GUV-V D8 (alt) |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Winden, Hub- und Zuggeräte in der Fassung vom Oktober 2000 |
Kerninhalte | Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Winden, Hub- und Zuggeräte sowie für Seilblöcke. Für Schrapperwinden, für Winden in Gesteins-, Erd- und Tiefbohranlagen, für Behandlungs- und Messwinden sowie für Seilwinden, die zum Ziehen von Arbeitsgeräten und Fahrzeugen bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen und in landwirtschaftlichen Kulturen bestimmt sind, gelten nicht alle Bestimmungen dieser Vorschrift, für handbetriebene Seilblöcke gelten nur bestimmte. Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für:
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