Review | Unternehmen, die Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten unter Verwendung von Reinigungseinrichtungen reinigen; Fachkräfte für Arbeitssicherheit Die neue DGUV Information 209-088 "Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten" unterstützt den Unternehmer bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen sowie bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen, um Gefährdungen zu minimieren. Sie gliedert sich in fünf Abschnitte. Die Abschnitte 1 und 2 enthalten allgemeine Bestimmungen.
In Abschnitt 3 werden grundsätzliche Präventionsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Reinigen und mit dem Betrieb der Reinigungseinrichtung aufgelistet, u.a.: - Das Erstellen einer Gefährungsbeurteilung;
- Ggfs. das Erstellen eines Explosionsschutzdokuments;
- Das Erstellen einer Betriebsanweisung;
- Die Unterweisung der Mitarbeiter;
- Das Bereitstellen geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen (PSA);
- Die regelmäßige Prüfung der Reinigungseinrichtungen und
- Anforderungen an Räume und Bereiche (Lüftung, Absaugung, brandgefährdete und esplosionsgefährdete Bereiche) sowie
- Anforderungen an die Bereitstellung und die Beschaffenheit der Arbeitsmittel.
Daneben werden Pflichten im Zusammenhang mit Gefahrstoffen erläutert. Hierzu zählen u.a.:
- Die Ermittlung und Beurteilung der Art und des Ausmaßes der Gefährdungen;
- Die Durchführung einer Substitutionsprüfung;
- Das Ableitung erforderlicher Schutzmaßnahmen.
Daneben gibt die DGUV Information insbesondere auch wichtige Hinweise zu Maßnahmen gegen Brände und Explosionen sowie Schutzmaßnahmen gegen biologische Gefährdungen.
Abschnitt 4 handelt von besonderen Arbeitsplätzen und Tätigkeiten. Neben allgemeinen Schutzmaßnahmen (z.B. Verbot von Feuer, offenes Licht und Rauchen bei Tätigkeiten mit entzündbaren Flüssigkeiten) werden hier insbesondere Anforderungen an Reinigungsgefäße, -tische, -anlagen, -einrichtungen mit Ultraschall oder mit Druckfluten und vorübergehende Reinigungsplätze sowie Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten aufgelistet.
Abschnitt 5 beschäftigt sich mit dem Thema Prüfungen. Reinigungsanlagen sind entsprechend den Herstellerangaben
- vor der ersten Inbetriebnahme
- danach wiederkehrend
- nach Instandhaltungsarbeiten und Änderungen
auf arbeitssicheren Zustand zu prüfen. Wiederkehrende Prüfungen von Reinigungsanlagen sind nach dem Stand der Technik mindestens einmal jährlich erforderlich. Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist darüber hinaus zu prüfen, ob die vom Hersteller angegebenen Prüfungsintervalle im Einzelfall ausreichend sind. Gegebenenfalls sind sie zu verkürzen.
Ferner werden Prüfanforderungen hinsichtlich - Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel,
- Absaugung und technische Lüftung sowie
- Prüfung von Arbeitsmitteln und technischen Maßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen
aufgelistet.
Ergänzt wird die DGUV Information 209-088 durch acht Anhänge: - Anhang 1a: Beispiele zur Beurteilung der Explosionsgefahr außerhalb von Reinigungseinrichtungen mit entzündbaren Flüssigkeiten
- Anhang 1b: Auszug aus der TRBS 2152 Teil 2/TRGS 722
- Anhang 2: Zündquellenarten und Schutzmaßnahmen
- Anhang 3: Gefährdungsmatrix zur Beurteilung der dermalen Gefährdung nach TRGS 401
- Anhang 4: Muster-Gefährdungsbeurteilung 1, Teilereinigung 1, Reinigen von Metallkleinteilen 1, Reiniger 1
- Anhang 5: Muster-Gefährdungsbeurteilung 2, Teilereinigung 2, Reinigen von Metallkleinteilen 2, Reiniger 2
- Anhang 6: Muster-Betriebsanweisung 1, Handanlage, Hochalkalische Reinigung
- Anhang 7: Muster-Betriebsanweisung 2, Reinigungsplatz, Reinigen und Entfetten von Metallteilen
- Anhang 8: Muster- Explosionsschutzdokument
- Anhang 9: Vorschriften und Regeln
Verwenden Sie die neue DGUV Information 209-088 zum Thema Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen sowie bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen, um Gefährdungen zu minimieren. Zu Ihren Pflichten im Zusammenhang mit dem Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten unter Verwendung von Reinigungseinrichtungen zählen daneben insbesondere auch: - Das Erstellen einer Betriebsanweisung;
- Die Unterweisung der Mitarbeiter;
- Das Bereitstellen geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen (PSA);
- Die regelmäßige Prüfung der Reinigungseinrichtungen;
- Die Einhaltung der Anforderungen an Räume und Bereiche z.B. hinsichtlich der Lüftung/Absaugung sowie
- Das Einhalten der Anforderungen an die Bereitstellung und die Beschaffenheit der Arbeitsmittel.
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