TRBS 1201 Teil 5

 



Die TRBS 1201 Teil 5 ist nicht mehr gültig.


Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen, soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden, hinsichtlich Gefährdungen durch Brand und Explosion vom 15. März 2010

Link zum RechtstextTRBS 1201 Teil 5

Kerninhalte

Dieser Teil der TRBS 1201 gilt für die Ermittlung und Durchführung von Prüfungen nach §§ 14 und 15 BetrSichV (überwachungsbedürftige Anlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrSichV) von

  • Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 Litern,
  • Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1.000 Litern je Stunde sowie
  • Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen,

soweit entzündliche, leicht entzündliche oder hoch entzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden.

Außerordentliche Prüfungen, die von der zuständigen Behörde nach § 16 BetrSichV angeordnet werden, sind in dieser Technischen Regel nicht behandelt.