TRBS 1201 Teil 5
Die TRBS 1201 Teil 5 ist nicht mehr gültig.
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen, soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden, hinsichtlich Gefährdungen durch Brand und Explosion vom 15. März 2010 |
Link zum Rechtstext | TRBS 1201 Teil 5 |
Kerninhalte | Dieser Teil der TRBS 1201 gilt für die Ermittlung und Durchführung von Prüfungen nach §§ 14 und 15 BetrSichV (überwachungsbedürftige Anlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrSichV) von
soweit entzündliche, leicht entzündliche oder hoch entzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden. Außerordentliche Prüfungen, die von der zuständigen Behörde nach § 16 BetrSichV angeordnet werden, sind in dieser Technischen Regel nicht behandelt. |