ASR A1.7

 


Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Türen und Tore vom 10. November 2009

Link zum RechtstextASR A1.7

Kerninhalte

Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Türen und Toren nach der ArbStättV.

Sie gilt für das Einrichten und Betreiben von Türen und Toren in Gebäuden und auf dem Betriebsgelände sowie in vergleichbaren betrieblichen Einrichtungen, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.

Sie gilt nicht für Türen und Tore von maschinellen Anlagen (z.B. Aufzugsanlagen) und nicht für provisorische Türen und Tore auf Baustellen.

Zusammengefasst in folgenden Summary-PflichtenAm_SumTüren; FM_SumBescha_5; FM_SumPrüfpf
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