ASR V3a.2

 


Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten vom 31. August 2012

Link zum RechtstextASR V3a.2
ZusatzinformationenCheckliste für die Praxis im Unternehmen

Kerninhalte

Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Berücksichtigung der Belange behinderter Beschäftigten.

Das Erfordernis und die konkreten Maßnahmen einer barrierefreien Gestaltung der Arbeitsstätte richten sich nach der individuellen Gefährdungsbeurteilung. Grundsätzlich ist darin das Zwei-Sinne-Prinzip zu beachten, das besagt, dass sicherheitsrelevante Informationen mindestens für zwei der drei Sinne: Hören, Sehen, Tasten zugänglich zu machen sind.

Zum Ausgleich motorischer Fähigkeiten sind barrierefrei gestaltete alternative Maßnahmen vorzusehen, z. B. 

  • das Öffnen einer Tür mechanisch mit Türgriffen und zusätzlich elektromechanisch mit Tastern oder durch Näherungsschalter
    oder 
  • das Überwinden eines Höhenunterschieds mittels Treppe und zusätzlich einer Rampe oder eines Aufzugs.
Zusammengefasst in folgenden Summary-PflichtenF2_SumBescha; F2_SumGefährdb; F3_SumBescha_2; FaSi_SumAGA; FaSi_SumBescha_8; FaSi_SumGefährdb; FM_SumBescha; Inst_SumBescha_5
Links zur Rechtsänderung

Review vom 01. Mai 2023
Review vom 01. April 2022
Review vom 02. Dezember 2021
Review vom 01. Mai 2021 I ; II