ASR A4.2

 


Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Pausen- und Bereitschaftsräume vom 31. August 2012

Link zum RechtstextASR A4.2

Kerninhalte

Diese Arbeitsstättenregel regelt das Erfordernis und die Anforderungen an Pausen- und Bereitschaftsräume einschließlich der Einrichtungen zum Hinlegen und Ausruhen für schwangere Frauen und stillende Mütter.

Ein Pausenraum bzw. -bereich ist verpflichtend einzurichten, wenn mehr als zehn Beschäftigte gleichzeitig in der Arbeitsstätte tätig sind. Dabei müssen nicht berücksichtigt werden: 

  • Beschäftigte, die gemäß Arbeitszeitgesetz keinen Anspruch auf Ruhepausen haben (z. B. Teilzeitkräfte mit bis zu sechs Stunden täglicher Arbeitszeit). 
  • Beschäftigte, die überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte tätig sind (z. B. Außendienstmitarbeiter und Kundendienstmonteure).

Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten kann jedoch eine Pauseneinrichtung erforderlich werden, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, z. B. 

  • bei Arbeiten in Hitze, Kälte, Nässe oder Staub 
  • bei unzuträglichen Gerüchen 
  • bei überwiegenden Arbeiten im Freien 
  • bei schwerer körperlicher Arbeit 
  • in Arbeitsräumen/Bereichen, zu denen üblicherweise Dritte (z. B. Kunden oder Mitarbeiter von Fremdfirmen) Zutritt haben.


Büroräume können als Pausenräume dienen, wenn sich darin arbeitsbedingte Störungen abschalten lassen.

Generelle Anforderungen an Pausenräume und -bereiche, die in der neuen Technischen Regel definiert werden, sind: 

  •  leichte und sichere Erreichbarkeit 
  •  sichere Örtlichkeit außerhalb von Gefahrenbereichen 
  •  angenehme Örtlichkeit frei von Vibrationen, Stäuben, Gerüchen und Lärm (max. 55 dB [A]) sowie sonstigen arbeitsbedingten Störungen 
  • Einhaltung der Mindestfläche pro Person von mind. 1 m² - die Grundfläche eines Pausenraums muss mind. 6 m² betragen. 
  •  ausreichende Beleuchtung, Temperierung und Lüftung mit Verweisen auf die dazu separat vorhandenen Technischen Regeln ASR A3.4, 3.5 und 3.6 
  • Tische und Stühle sowie Abfallbehälter mit Deckel je nach Anzahl der gleichzeitig anwesenden Benutzer 
  • Vorhandensein von Möglichkeiten für das Wärmen und Kühlen von Lebensmitteln, wenn keine Kantine

zur Verfügung steht.

Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen für schwangere Frauen und stillende Mütter sind die Gewährleistung der Privatsphäre und Einrichtungen zum Hinlegen bzw. Stillen, die mit wasch- oder wegwerfbaren Belägen ausgestattet sein müssen.

Des Weiteren beschreibt die ASR A4.2, wann den Beschäftigten ein Bereitschaftsraum (z. B. in Krankenhäusern, Feuerwehren oder Fahrbereitschaften) zur Verfügung zu stellen ist, und nennt dazu ebenfalls die Anforderungen.

Für Baustellen werden unter Punkt 7 der neuen Technischen Regel bezüglich der Pflicht zur Aufstellung von Pauseneinrichtungen und deren Anforderungen abweichende Vorschriften geregelt: Wenn vier Beschäftigte weniger als eine Woche auf einer Baustelle tätig sind, ist keine Pauseneinrichtung erforderlich. Die Lärmbelastung darf bei vorhandenen Pausenräumen höher sein. Es ist kein Grenzwert, sondern ein anzustrebender durchschnittlicher Schalldruckpegel von 55 dB (A) angegeben.

Zusammengefasst in folgenden Summary-PflichtenFaSi_SumBescha_8; FM_SumBescha_5
Links zur Rechtsänderung

Review vom 01. April 2022
Review vom 01. Mai 2021