ASR A3.7

 


Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Lärm vom 24. März 2021

Link zum RechtstextASR A3.7

Kerninhalte

Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an die Reduzierung der Schalldruckpegel in Arbeitsstätten und an Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen.

Sie gilt für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen, um Gefährdungen und Beeinträchtigungen für Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten durch Lärmeinwirkungen zu vermeiden.

Nicht Gegenstand dieser Arbeitsstättenregel sind Gefährdungen von Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten durch Lärmeinwirkungen einschließlich extra-auraler Wirkungen im Hörschallbereich mit Frequenzen zwischen 16 Hz und 16 kHz ab einem A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel von 80 dB(A). Hierfür ist die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung anzuwenden.

Erforderliche Schallereignisse, die der gezielten akustischen Information der Beschäftigten dienen, werden von dieser Arbeitsstättenregel nicht erfasst.

Regelungen zu Ultraschall werden zu einem späteren Zeitpunkt eingefügt. Für Schalldruckpegel in Pausenräumen und Bereitschaftsräumen gilt die ASR A4.2 „Pausen- und Bereitschaftsräume".

Für Lärm in Erste-Hilfe-Räumen gelten die baulichen Anforderungen gemäß ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe". Für Unterkünfte gilt die ASR A4.4 „Unterkünfte".

Links zur Rechtsänderung

Review vom 01. Juli 2022
Review vom 01. Mai 2021