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Selbstüberwachungsverordnung kommunal

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Verordnung über Art und Häufigkeit der Selbstüberwachung von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und -einleitungen vom 25. Mai 2004

KerninhalteDiese Verordnung gilt für die Selbstüberwachung des Betriebs von Abwasserbehandlungsanlagen und deren Einleitungen in Gewässer mit einer Ausbaugröße von mehr als 50 Einwohnerwerten, sofern sie unter Anhang 1 der Abwasserverordnung (häusliches und kommunales Abwasser) fallen und nach § 58 Abs. 2 LWG (Anzeige und Genehmigung von Abwasseranlagen) genehmigt werden.