PrüfVO NRW
Link zum Rechtstext | Prüfverordnung |
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Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für die Prüfung von technischen Anlagen unter anderem in Hallenbauten für gewerbliche oder industrielle Betriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 2.000 m². Sie bestimmt, dass technische Anlagen wie ortsfeste Feuerlöschanlagen, lüftungstechnische Anlagen, Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, Rauchabzugsanlagen, Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen sowie Brandmelde- und Alarmierungsanlagen durch Prüfsachverständige zu prüfen sind. |
Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen) | Am_SumSonderbauten |
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