Ökokonto VO NRW

 



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Ökokonto-Verordnung

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Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach § 5 a Abs. 1 Landschaftsgesetz vom 18. April 2008

Kerninhalte

Diese Verordnung normiert, dass die Kreise und kreisfreien Städte im eigenen Interesse oder auf Antrag für andere ein Ökokonto bei der unteren Landschaftsbehörde einrichten und führen können.

Sie bestimmt, dass in einem Ökokonto vorgezogene, nach dem Landschaftsgesetz anerkannte Kompensationsmaßnahmen nach Durchführung der Maßnahmen dokumentiert und durch Einbuchung oder Abbuchung verwaltet werden (Ökokontoführung).