ADN 2015 RV 11-12-2016
Gesetzl. Kurzzeichen/Link | |
Letzte gesetzliche Änderung | 25.11.2016 |
Erscheinungsort | BGBl. II Nr. 31 S. 1344; BGBl. II Nr. 33 S. 1298 |
Erschienen am | 22.12.2014 |
Review-Datum | 11.12.2016 |
Review | BetroffenheitUnternehmen, die Gefahrgut mit Schiffen auf Binnenwasserstraßen transportieren; Gefahrgutbeauftragter NachrichtDie multilateralen Vereinbarungen
wurden von Deutschland gegengezeichnet und sind im Rahmen des ADN in Kraft. ADN/M 017Abweichend von Abschnitt 1.2.1 (Flammendurchschlagsicherung), Unterabschnitt 3.2.3.1 Spalte (16) und Kapitel 9.3 der Anlage zum ADN dürfen nicht gekennzeichnete Flammendurchschlagsicherungen bis zum 31. Dezember 2016 weiterverwendet werden. ADN/M 018Abweichend von Unterabschnitt 3.2.3.1 Spalte (16) und Kapitel 9.3 der Anlage zum ADN dürfen Tankschiffe, deren Stoffliste Stoffe umfasst, die der Explosionsgruppe II B zugeordnet sind, die aber mit Flammendurchschlagsicherungen für die Explosionsgruppe II B3 ausgerüstet sind, für die Beförderung derjenigen der auf ihrer Stoffliste befindlichen gefährlichen Güter, die der Explosionsgruppe II B zugeordnet sind, bis zur Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 weiterhin mit Flammendurchschlagsicherungen für die Explosionsgruppe II B3 ausgerüstet bleiben. HandlungsempfehlungNutzen Sie ggf. die neuen Ausnahmen, und halten Sie ihre Bedingungen ein. |
Rechtsnorm-Links | |
Bezeichnung | REVIEW 11.12.2016 1v2 (ADN/M 017) |
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Bezeichnung | REVIEW 11.12.2016 2v2 (ADN/M 018) |
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