TIR-Übereinkommen von 1975

 



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Carnets TIR

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR vom 14. November 1975 mit den seither vorgenommenen Änderungen in der konsolidierten Fassung vom 28. Mai 2009

Kerninhalte

Dieses Übereinkommen gilt für Warentransporte, bei denen die Waren ohne Umladung über eine oder mehrere Grenzen von einer Abgangszollstelle einer Vertragspartei bis zu einer Bestimmungszollstelle einer anderen oder derselben Vertragspartei in Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern befördert werden, wenn auf einem Teil der Strecke zwischen Beginn und Ende des TIR-Transports (Transports Internationaux Routiers) die Beförderung im Straßenverkehr erfolgt.

Zweck des zollrechtlichen TIR-Versandverfahrens zur vorübergehenden Einfuhr bzw. dem Transit von Waren ist es, den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen zu erleichtern. Die zu erfüllenden Förmlichkeiten im grenzüberschreitenden Verkehr werden durch zeitweilige Nichterhebung von Einfuhrzöllen und abgaben vereinfacht. Die Waren müssen nur von einem international anerkannten Zolldokument (Carnet TIR) begleitet werden, das im Abgangsland eröffnet worden sein muss und ein Kontrolldokument sowohl für das Abgangs, als auch für das Transit- als auch für das Bestimmungsland darstellt. Das Carnet TIR ist eine Zollanmeldung für die Warenbeförderung zwischen Ländern, die nicht dem gemeinschaftlichen Versandverfahren angeschlossen sind (zum Beispiel GUS-Länder und Türkei). Es dient als Nachweis für die Stellung einer Bürgschaft.

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Review vom 01. Juli 2022
Review vom 01. Januar 2022
Review vom 01. Oktober 2021
Review vom 01. Juni 2021 
Review vom 10. Juli 2020
Review vom 09. Juli 2020