2.4 BVT-Schlussfolgerungen
- Abfallverbrennung; Berichtigung vom 19. Dezember 2024
- Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien
- Chloralkaliindustrie
- Eisen- und Stahlerzeugung
- Großfeuerungsanlagen
- Nichteisenmetallindustrie
- Einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche
- Lederindustrie
- Herstellung von Glas
- Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton
- Herstellung von Zement, Kalk und Magnesiumoxid
- Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie
- Raffinieren von Mineralöl und Gas
- Herstellung von organischen Grundchemikalien
- Eisenmetallverarbeitungsindustrie
- einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche
- Textilindustrie
- Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte
- Schmieden und Gießereien
Emissionsgrenzwerte bzw. -bandbreiten sind seitens der Behörden direkt aus den BVT-Schlussfolgerungen zu übernehmen. Die Überprüfung und ggf. Aktualisierung von Genehmigungen durch die zuständigen Behörden zur Haupttätigkeit hat innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung neuer bzw. aktualisierter BVT-Schlussfolgerungen für Anlagen nach IED zu erfolgen, wobei innerhalb dieser vier Jahre die neuen Anforderungen bereits erfüllt werden sollen.