Review | BetroffenheitVersender, Empfänger und Beförderer von Gefahrgut über Binnengewässer; Eigner von Typ G-, Typ C- und Typ N-Binnentankschiffen; Gefahrgutbeauftragter Nachricht
I.Die 6. ADN-Änderungsverordnung wurde veröffentlicht. Sie gilt seit dem 1. Januar 2017.
Der 111 Seiten umfassende Anlageband enthält die – die Kapitel 1.1, 1.2, 1.4, 1.6 bis 1.8, 1.15, 1.16, 2.1, 2.2, 2.4, 3.1 bis 3.5, 4.1, 5.1 bis 5.5, 7.1, 7.2, 8.1 bis 8.3, 8.6, 9.1 bis 9.3 betreffenden – Änderungen in französischer Sprache und ab Seite 57 in einer amtlichen deutschen Übersetzung.
Zu den wichtigsten Änderungen zählen: - Einführung Schiffsakte
- Vorgaben für Befüller bei Beförderungen mit Temperaturkontrolle
- Übergangsregelungen/neue Bestimmungen für Zulassungszeugnisse
- Übergangsvorschriften für Tankschiffe in 1.6.7.2.2.2
- Übergangsregelung für Schiffe ohne Schiffsakte (1.6.7.2.2.5)
- Neue Regelung für Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften (1.6.9)
- Erläuterung des Begriffs Eigner
- Neue und geänderte Regelungen zum Zulassungszeugnis
- Wiederholungsuntersuchung und Erneuerung des Zulassungszeugnisses - Nach Fristablauf ist Erstuntersuchung erforderlich (1.16.10)
- Teil 3 Tabelle A: Bei Angaben über Gefahren in Klammern in der Spalte 5 sind nur die für den konkret beförderten Stoff zutreffenden Codes zu verwenden“
- Neue Einträge Tabelle C
- Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle in loser Schüttung - Konkretisierung der Sondervorschrift SV 803
- Neue Regelung für Kühlcontainer mit elektrischen Einrichtungen, Explosionsschutz auf Schiffen, die Kühlcontainer mit elektrischen Anlagen befördern
eco Compliance wird Sie über die Bekanntmachung der endgültigen Fassung in deutscher Sprache sobald wie möglich informieren.
II.Die von Deutschland unterzeichneten Multilateralen Vereinbarungen - ADN/M 014 gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über den Nachweis ausreichender Intaktstabilität nach Absatz 9.3.2.13.3
und - ADN/M 015 gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über den Nachweis
ausreichender Intaktstabilität nach Absätzen 9.3.1.3.13 und 9.3.3.13.3 wurden zum 1. Januar 2017 widerrufen.
Anstelle dieser beiden Multilateralen Vereinbarungen wurde von Deutschland die Multilaterale Vereinbarung ADN/M 016 unterzeichnet. Weitere Unterzeichner sind derzeit die Niederlande, Luxemburg, Österreich, die Schweiz, die Slowakei und Frankreich. Handlungsempfehlung
Machen Sie sich mit den Änderungen vertraut. Ermitteln Sie Ihre spezifische Betroffenheit und Ihren individuellen Handlungsbedarf, und setzen Sie diesen um. Beachten Sie, dass die Ausnahmen M 014 und M 015 seit diesem Jahr nicht mehr für Beförderungen in den deutschen Hoheitsgebieten gelten. Nutzen Sie stattdessen ggf. die neue Ausnahme M 016, und halten Sie ihre Bedingungen ein. |