ADN 2017 RV 16-11-2017

Gesetzl. Kurzzeichen/Link

ADN

Bezeichnung

Europäisches Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen in der Fassung der 6. ADN-Änderungsverordnung vom 25. November 2016

Erscheinungsort

BGBl. II Nr. 33 S. 1298

Erschienen am

25.11.2016

Review-Datum16.11.2017

Review

Betroffenheit

Unternehmen, die gefährliche Güter mit Binnenschiffen befördern; Gefahrgutbeauftragter

Nachricht

Die Multilaterale Vereinbarung ADN/M 021 wurde von Deutschland und Frankreich als zeitweilige Abweichung gemäß Abschn. 1.5.1 ADN gezeichnet. Sie betrifft die Beförderung von Stoffen, die mehr als 10 % Benzen enthalten und einen Siedebeginn von höchstens 60 °C haben.

Abweichend von Abschn. 3.2.3 Tabelle C werden für die genannten Stoffe, d.h. UN 1203, UN 1267, UN 1268, UN 1863, UN 1993 und UN 3295, die anwendbaren Vorschriften gemäß Unterabschn. 3.2.3.3 festgelegt. In diesem Fall sollte die Bestimmung der anwendbaren Beförderungsvorschriften durch Anwendung von Unterabschn. 3.2.3.3 Vorrang vor der Verwendung der Einträge für Stoffe haben, für die keine ausreichenden Daten verfügbar sind. Diese Vorschriften dürfen nur angewendet werden, wenn der beförderte Stoff in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Schiffsstoffliste des Schiffs aufgeführt ist, in Übereinstimmung mit den Vorschriften des bis zum 31. Dezember 2016 anwendbaren ADN.

Im Beförderungspapier ist anzugeben, dass die Beförderung vereinbart nach den Bestimmungen nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN (M 021) transportiert wird.

Die ADN/M 021 ist gültig bis 30. Juni 2019. Derzeit liegt sie nur in englischer Sprache vor.

Zudem hat Frankreich die von Deutschland vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung zum ADN M022 als zeitweilige Abweichung gemäß Abschn. 1.5.1 ADN gezeichnet. Sie betrifft die Beförderung von UN 2057 Tripropylen Verpackungsgruppe II in Tankschiffen und ist gültig bis 31. Dezember 2018.

Stellt der Absender für die Beförderung von UN 2057 Tripropylen Verpackungsgruppe II bei der Klassifizierung gemäß Abs. 1.4.2.1.1 a) eine höhere, von Unterabschn. 3.2.3.2 Tabelle C, Spalte (5) abweichende wasserverunreinigende Eigenschaft „N1“ statt „N3“ fest, ist diese Eigenschaft „N1“ abweichend von Abs. 5.4.1.1.2 c) auch im Beförderungspapier anzugeben. In diesem Fall muss der Stoff abweichend von Unterabschn. 3.2.3.2 Tabelle C, Spalte (6) und (8) in einem Tankschiff des Typs C, Ladetanktyp „2“ befördert werden.

Im Beförderungspapier ist für die Beförderung nach ADN zu vermerken, dass die Beförderung vereinbart nach den Bestimmungen des entsprechenden Multilateralen Abkommens ist.

HINWEIS: Soweit es im Dokument der UNECE in der Überschrift „Multilaterales Abkommen ADN/M 021 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über die Beförderung von UN 2057 TRIPROPYLEN Verpackungsgruppe (VG) II in Tankschiffen“ heißt, handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler. Selbiges gilt für den Beförderungsvermerk, aufgelistet als Nummer 3.

eco Compliance wird berichten, sobald die Bekanntmachung der deutschen Fassung beider Vereinbarungen im Verkehrsblatt erfolgt ist.

Handlungsempfehlung

Nutzen Sie ggf. die neue Ausnahme für die Beförderung von Stoffen, die mehr als 10 % Benzen enthalten und einen Siedebeginn von höchstens 60 °C besitzen, und halten Sie ihre Bedingungen ein.

Rechtsnorm-Links

Bezeichnung

REVIEW 16.11.2017 (ADN/M 021)

URL-Adresse

https://www.unece.org/fileadmin/DAM/trans/doc/2017/dgwp15ac2/Multilateral_Agreements/M_021_English.pdf

Bezeichnung

REVIEW 16.11.2017 (ADN/M 022)

URL-Adresse

https://www.unece.org/fileadmin/DAM/trans/doc/2017/dgwp15ac2/Multilateral_Agreements/ADN-M022-deutsch.pdf