Betriebsbeauftragte: Gewässerschutzbeauftragter

Gewässerschutzbeauftragter

Nach § 64 Abs. 1 WHG haben Benutzer von Gewässern, die an einem Tag mehr als 750 m³ Abwasser einleiten dürfen, einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen. Der Gewässerschutzbeauftragte berät den Gewässerbenutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können, und überwacht die Einhaltung von Vorschriften, Nebenbestimmungen und Anordnungen im Interesse des Gewässerschutzes.

Um mehr über

  • die rechtlichen Grundlagen,
  • die weiteren Aufgaben
  • und die Fortbildung von Gewässerschutzbeauftragten

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