Mai-Ausgabe eco Compliance Report

Die aktuelle Ausgabe unseres eco Compliance Reports steht unseren Kunden zur Verfügung.

Wir bei eco COMPLIANCE sind bemüht, Rechtsänderungen möglichst neutral aufzubereiten. Immer wieder gibt es „Mainstream-Themen“, die aufgrund kommender (bürokratischer) Mehrarbeit für viel Gesprächsstoff sorgen. Dies wäre nicht weiter tragisch, wenn damit – durch verbreitetes Halbwissen oder schlecht recherchierte Berichterstattung – nicht auch eine gewisse „Angstmacherei“ einhergehen würde. So nimmt die Umsetzung der nun in Kraft getretenen Datenschutz-Grundverordnung der EU (Verordnung (EU) 2016/679, kurz EU-DSGVO) teils sehr absurde (geschäftsschädigende) Formen an. Dass ein Verkehrsverbund alle kundenbezogenen Daten in seinem Ticketshop-System löschen muss, ist definitiv keine Forderung der EU-Verordnung (https://www.vrr.de/de/tickets/kaufen/ticketshop/index.html).

eco COMPLIANCE hat die neue EU-DSGVO am 12. Mai 2016 aufbereitet und eine entsprechende Handlungsempfehlung (wie gewohnt) herausgegeben – für die Kunden, die auch das Rechtsgebiet „IT-Recht“ in ihrem eco COMPLIANCE Register als abzudecken beauftragt haben und für damalige Abonnenten unseres „Legal Compliance Reports“. Die EU-Verordnung selbst wurde am 4. Mai 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Damit hatte jedes Unternehmen (theoretisch) zwei Jahre Zeit, sich auf die Neuerungen vorzubereiten. Wenn Sie die letzten zwei Jahre genutzt haben, die neuen Anforderungen zu verstehen und umzusetzen, ist die EU-DSGVO bereits „kalter Kaffee“ für Sie – und Sie brauchen beim vermeintlichen „Mainstream-Thema“ nicht mitzureden, sondern können sich stattdessen auf die nächsten Themen stürzen, z.B. die Etablierung der neuen DIN ISO 45001 als Nachfolge zur BS OHSAS 18001, für die Sie nun drei Jahre Zeit haben.

Für alle unsere Kunden interessant ist die neu gefasste TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung“, die die Pflichten der Betriebssicherheitsverordnung ergänzt. Die Technische Regel fordert ein, dass in den Gefährdungsbeurteilungen Sollzustände hinsichtlich der Verwendung von Arbeitsmitteln festzulegen sind.

Unternehmen, die in Berlin Bauvorhaben planen, sollten sicherstellen, dass die umfassenden Änderungen der Berliner Bauordnung berücksichtigt werden.

Und für alle diejenigen, die beim „Mainstream-Thema“ dennoch mitreden wollen: hier unser Review aus Anlass des Inkrafttretens der EU-Datenschutz-Grundverordnung