Juni-Ausgabe eco Compliance Report

Die aktuelle Ausgabe unseres eco Compliance Reports steht unseren Kunden zur Verfügung.

Der Monat Juni hält viel für die Arbeitssicherheit bereit. Mehr und mehr steigen die inhaltlichen Anforderungen an Gefährdungsbeurteilungen, wie insbesondere die Neuerungen in der ASR A2.2 und der ASR A3.7 zeigen. Hier ist der Arbeitgeber, hauptsächlich zusammen mit seinen Fachkräften für Arbeitssicherheit, gefordert, die neuen Anforderungen im Unternehmen umzusetzen. In der Praxis kann es dabei durchaus zu internen Widerständen kommen, wenn der Aufwand für die Gefährdungsbeurteilungen und eventuell neu umzusetzende Schutzmaßnahmen als Belastung für das operative Geschäft des Unternehmens gesehen wird. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn interne Arbeitssicherheitsmanagementprozesse nicht mit dem operativen Geschäft harmonieren.

Jetzt ist das Können einer guten Fachkraft für Arbeitssicherheit gefragt. Sie zeichnet dabei aus, dass sie die Widerstände überwinden kann. Dabei ist sie sich ihrer eigentlichen Funktion bewusst, nämlich der Übernahme von wesentlichen Aufgaben des Unternehmers bzw. Arbeitgebers im Rahmen einer sicherheitstechnischen Betreuung, die folgende verpflichtend durchzuführenden Aufgaben umfasst (ArbSchG, ASiG, DGUV Vorschrift 2):

  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Gesamtkonzept, Durchführung, Beobachtung der gelebten Praxis)
  • Unterstützung bei der Arbeitsgestaltung, insbesondere der Prävention (Beschaffung von Arbeitsmitteln/Anlagen, Unterweisung, Motivation, Aufklärung, Begehungen)
  • Unterstützung beim Aufbau oder der Verbesserung der Organisation (Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung, arbeitsschutzspezifische Prozesse organisieren)
  • Untersuchung nach Ereignissen
  • Erfüllung von Meldepflichten
  • Mitwirken in betrieblichen Besprechungen (Beratung, Arbeitsschutzausschuss)
  • Selbstorganisation (Fortbildung, Wissensmanagement entwickeln und nutzen)
  • Berichtspflicht gegenüber dem Unternehmer

Sollten die internen Widerstände so groß sein, dass neue gesetzliche Anforderungen oder neu definierte Schutzmaßnahmen in einer Gefährdungsbeurteilung nicht umgesetzt werden, sollte die Fachkraft für Arbeitssicherheit dies schriftlich festhalten, um es erforderlichenfalls nachweisen zu können. Der Nachweis kann z.B. durch ein Protokoll erbracht werden, in dem die Fachkraft für Arbeitssicherheit darauf hinweist, dass entgegen ihrer Empfehlung gehandelt wird. Das Protokoll muss dem Arbeitgeber zur Unterschrift vorgelegt werden. Im Idealfall wird sich der Arbeitgeber seiner Verantwortung dann (wieder) bewusst. Verweigert er jedoch seine Unterschrift und bleibt es beim nicht konformen Betrieb, muss die Fachkraft für Arbeitssicherheit anderweitig dokumentieren und belegen, dass dieser ausdrücklich nicht in ihrem Sinne ist.