Oktober-Ausgabe eco Compliance Report
- Martina Glas
Die Oktober-Ausgabe unseres eco Compliance Reports steht unseren Kunden zur Verfügung.
Können wir tatsächlich die aktuellen Neufassungen der TRBS 1123 „Prüfpflichtige Änderungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen – Ermittlung der Prüfnotwendigkeit“, der TRBS 1201 Teil 2 „Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck“ und der TRBS 2121 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen“ für unsere Kunden in dem Sinne als „nicht relevant“ einstufen, dass für sie kein Handlungsbedarf besteht? Aus unserer Sicht sei dies mit einem klaren Ja beantwortet. Wir begründen dies in der formell redaktionellen Natur der Neufassungen (Anpassung an aktuelle Betriebssicherheitsverordnung) und damit, dass in den Neufassungen keine verschärfenden konkretisierenden Anforderungen zur Betriebssicherheitsverordnung beschrieben werden.
Folgende Rechtsänderungen haben wir jedoch als beachtenswert „mit Handlungsbedarf“ eingestuft:
Wenn Sie Gasfüllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen betreiben, sollten Sie einen Blick auf unseren Beitrag zur Neufassung der TRBS 1122 werfen. Diese schaut nun auch mal über den Tellerrand der Betriebssicherheitsverordnung hinaus und gibt Hinweise auf die zu beachtende Genehmigungserfordernis nach Bundesimmissionsschutzgesetz bei bestimmten Anlagenerweiterungen. (Vermutlich wurde dieser Hinweis ergänzt, weil es in der Praxis Fälle gab, in denen die BImSchG-Genehmigungspflicht nicht eingehalten wurde.)
Textilproduktehersteller (z.B. Kleidung, Teppiche) sollten unbedingt die neuen Verbote der REACH-Verordnung fristgerecht einhalten. Es gilt künftig nachzuweisen, dass in den Produkten die Grenzwerte für Anteile an krebserzeugenden Stoffen eingehalten sind.
Sie planen gerade die Beschaffung neuer Absauganlagen? Dann beschäftigen Sie sich mit der neuen DGUV Information 209-078 „Absauganlagen einkaufen – aber richtig!“, die Ihnen diesbezüglich nützliche Hinweise bietet.