SächsKrWBodSchG
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Gesetz über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen vom 22. Februar 2019 |
Link zum Rechtstext | Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz |
Kerninhalte | Dieses Gesetz enthält für Sachsen Bestimmungen sowohl zum Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes als auch zum Bundes-Bodenschutzgesetz. Es ersetzt das Sächsische Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG) – mit Ausnahme von § 3 „Entsorgungspflicht“ Absatz 6, der die Inhaberschaft der Landkreise und Kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bestehender und stillgelegter ortsfester Abfallentsorgungsanlagen regelt. Der Teil Kreislaufwirtschaft umfasst unter anderem Regelungen zu den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und Abfallverbänden, Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen, zum Abfallwirtschaftsplan und Abfallvermeidungsprogramm, zu Abfallgebühren und zur Abfallberatung. Im Teil Bodenschutz werden insbesondere Betretungsrechte und Mitteilungspflichten normiert. Die sonstigen Vorschriften beinhalten vor allem Festlegungen zu Kosten, Datenverarbeitung, Abfall- und Bodenschutzbehörden und Ordnungswidrigkeiten. |
Tags | SächsAbfBG; SächsAbfallBG; SächsABodG; SächsABodenG; SächsAbfBodG; SächsAbfallBodenG |