SächsDSG

 



Das Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2019. § 2 Absatz 1 tritt bereits mit Ablauf des 30. Juni 2019 außer Kraft.

Link zum Rechtstext

Sächsisches Datenschutzgesetz

Bezeichnung/ Link zum Rechtstext

Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen vom 25. August 2003

Kerninhalte

Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er im Freistaat Sachsen durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt wird.