SächsKiStG
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen vom 14. Februar 2002 |
Link zum Rechtstext | Sächsisches Kirchensteuergesetz |
Kerninhalte | Die evangelischen Landeskirchen, ihre Kirchgemeinden und die aus ihnen gebildeten Verbände sowie die römisch-katholischen Bistümer, ihre Kirchengemeinden, Pfarreien und die aus ihnen gebildeten Verbände, sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgrund eigener Steuerordnungen von ihren Angehörigen öffentlich-rechtliche Abgaben (Kirchensteuern) zu erheben. |