LEisenbG Sachsen

 



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Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen vom 12. März 1998 

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

LEisenbG Sachsen

Kerninhalte

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland,
-> die nicht Eisenbahnen des Bundes (nichtbundeseigene Eisenbahnen) sind und
-> im Freistaat Sachsen Eisenbahnverkehrsleistungen anbieten oder Eisenbahninfrastruktur vorhalten.
Für Schienenbahnen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, gilt es nur hinsichtlich der Grubenanschlussbahnen.

Nicht unter den Anwendungsbereich fallen:
-> Magnetschwebebahnen
-> Straßenbahnen
-> Seilbahnen
-> Vergnügungsbahnen und
-> sonstige Bahnen besonderer Bauart.