SächsAGTierNebG

 



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Sächsisches Ausführungsgesetz zum TierNebG

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Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierischen Nebenprodukten

Kerninhalte

Dieses Gesetz bestimmt die Landkreise und kreisfreien Städte als Beseitigungspflichtige im Sinne von § 3 Abs. 1 TierNebG vom 25. Januar 2004 und benennt als zuständige Behörden im Sinne von § 2 TierNebG das Staatsministerium für Soziales als oberste Verwaltungsbehörde, die Landesdirektionen als obere Verwaltungsbehörden und die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden.

Es regelt zudem die Einzugsbereiche und die Kostentragungspflicht der Beseitigungspflichtigen für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung der in § 3 Abs. 1 S. 1 TierNebG bezeichneten tierischen Nebenprodukte.