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Das metallverarbeitende Gewerbe, welches von eco Compliance Kunden beispielsweise durch die Firmen Schletter GmbH, Feinguss Blank GmbH, Siemens AG und Chr. Mayr GmbH + Co. KG vertreten wird, unterliegt bestimmten Gefährdungen, die durch spezifische Vorschriften geregelt sind. Da die meisten Firmen innerhalb dieses Gewerbes von diesen Vorschriften betroffen sind, sollen diese nachfolgend anhand der Tätigkeit bzw. Gefährdung dazu gesammelt und beschrieben werden. Diese Sammlung wird nach und nach vervollständigt - gerne auch aufgrund Ihrer Hinweise. Bitte beachten Sie, dass im Rahmen dieses Artikels gezielt auf spezifische Rechtspflichten/Gefährdungen eingegangen wird. Der Artikel hat keinen Anspruch auf eine vollständige Erfassung bzw. Darstellung von Rechtspflichten.

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Schleifen von Aluminium und Magnesium

BGR 109 (Aluminium)

Die DGUV Regel 109-001 (ehemals BGR 109) findet Anwendung auf das Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium mit Bearbeitungsmaschinen und zugehörigen Einrichtungen. Sie behandelt ausschließlich die damit verbundenen Brand- und Explosionsgefährdungen. Ihre wesentlichen Pflichten sind:

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Pkt. 4.2.1: Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der bei der Bearbeitung anfallende Aluminiumstaub an der Entstehungsstelle vollständig erfasst und gefahrlos beseitigt wird, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Dies wird z.B. erreicht durch Anwendung eines der nachfolgenden Verfahren zur Staubbeseitigung:

  • Nassverfahren,
  • Trockenverfahren mit Nassabscheidung des Staubes durch sofortiges Benetzen des freiwerdenden Staubes,
  • Trockenverfahren mit Nassabscheidung des Staubes durch Benetzen des Staubes im Nassabscheider oder
  • Trockenverfahren mit Trockenabscheidung des Staubes.

Pkt. 4.3.1: Bei der wechselseitigen oder gleichzeitigen Bearbeitung von Aluminium und funkenreißenden Werkstoffen ist sicherzustellen, dass Brand- und Explosionsgefahren durch das gleichzeitige Auftreten von brennbarem Staub bzw. explosionsfähigen Staub/Luft-Gemischen und wirksamen Zündquellen sowie durch gefährliche Reaktionen zwischen den unterschiedlichen Werkstoffstäuben und -schlämmen vermieden werden.

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  • Löschpulver der Brandklasse D,
  • trockene Abdecksalze,
  • trockene rostfreie Graugussspäne,
  • trockener Sand.

Ungeeignete Feuerlöschmittel sind z.B.

  • Wasser und wasserhaltige Stoffe,
  • Löschpulver der Brandklassen A, B, C,
  • Kohlendioxid,
  • Stickstoff

Pkt.

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4.5.3: Feuchte Aluminiumstäube sind in geschlossenen Behältern zu lagern und zu transportieren, die so gestaltet sind, dass freiwerdendes Wasserstoffgas gefahrlos entweichen kann.

Pkt. 4.5.4: Behälter zur Lagerung von (feuchten) Aluminiumstäuben müssen aus geeigneten Werkstoffen bestehen, ein geeignetes Fassungsvermögen besitzen und entsprechend § 5 der Gefahrstoffverordnung als leichtentzündlich gekennzeichnet sein.

Pkt. 4.7.5: Räume und Lager im Freien mit feuergefährdeten Bereichen müssen an geeigneten Stellen, insbesondere an den Zugängen, mit den Verbotszeichen P02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" und P06 "Zutritt für Unbefugte verboten", explosionsgefährdete Bereiche zusätzlich mit dem Warnzeichen W21 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" gekennzeichnet sein. Die Zeichen müssen der ASR A1.3 entsprechen.

BGR 204 (Magnesium)

Die DGUV Regel 109-011 (ehemals BGR 204) findet Anwendung auf Magnesium, wenn 

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  • in explosionsgefährdeten Räumen 20 m,
  • in feuergefährdeten Räumen 25 m,
  • in Schmelz- und Gießräumen 35 m.

Pkt. 4.1.4: Einrichtungen in Bereichen, in denen mit Späne- oder Staubanfall zu rechnen ist, sollten so gestaltet und aufgestellt sein, dass Späne- und Staubablagerungen weitgehend vermieden werden und eine Reinigung leicht möglich ist.

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Info

Es ist ein Explosionsschutzdokument (gem. BetrSichV 2015) zu erstellen.

Pkt. 4.3: Lagerung und Transport

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In Lagerräumen: Eine Lagerung anderer leichtentzündlicher Stoffe und Stoffe, die im Brandfalle den Magnesiumbrand unterstützen, ist im gleichen Raum nicht zulässig.

Die Lagerun Lagerung im Freien ist zulässig, wenn die Behälter gegen direkte Sonneneinwirkung und Eindringen von Feuchtigkeit geschützt sind und ein für den Brandfall ausreichender Abstand von Gebäuden eingehalten wird.

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  • Löschpulver für die Brandklassen A, B und C,
  • Löschpulver für die Brandklassen B und C,
  • sauerstoffverdrängende Löschgase, wie CO2 und N2.

Explosionsschutz

Explosionsschutz gilt es im Umgang und bei Lagerung von

  • Lösemitteln,
  • lösemittelhaltigen Reinigern, Klebstoffen, Farben oder Lacken,
  • Batterien,
  • Schweißgasen,
  • Stäuben (Aluminium, Magnesium, Holz) und
  • Brennstoffen (Erdgas, Benzin)

zu beachten. Gemäß Betriebssicherheitsverordnung sollte die Gefahr einer Explosion bzw. das mögliche Entstehen gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre und deren Zündung im Rahmen von Explosionsschutzdokumenten bewertet werden. Folgende Technische Regeln zur Betriebssicherheit bzw. zu Gefahrstoffen sollten in dem Zuge berücksichtigt werden:

  • TRBS 1112 Teil 1 "Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten - Beurteilungen und Schutzmaßnahmen"
  • TRBS 1201 Teil 3 " Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG − Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 6 BetrSichV"
  • TRBS 1201 Teil 5 "Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG − Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 6 BetrSichV"
  • TRGS 720 (ehemals TRBS 2152/TRGS 720) "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines"
  • TRBS 2152 Teil 1 TRGS 721 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der Explosionsgefährdung"
  • TRBS 2152 Teil 2 TRGS 722 "Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre"
  • TRBS 2152 Teil 3 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre"
  • TRBS 2152 Teil 4 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre − Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken"
  • TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen"
  • TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"

Bezüglich der möglichen Explosionsgefährdungen durch Ladeeinrichtungen für Fahrzeugbatterien (Stapler, Hebebühnen etc.) sei auf die

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Schweißtätigkeiten bergen zwei Gefährdungen in sich, die durch:

  1. die optische Strahlung und dem
  2. Umgang mit Gefahrstoffen

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  • § 8: Regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten

Die Technischen Regeln TROS IOS konkretisieren die Anforderungen der OStrV.

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Die TRGS 528 beschreibt die konkreten Gefahren "Freisetzung partikelförmiger und/oder gasförmiger Gefahrstoffe" bei den unterschiedlichen Schweißverfahren und berücksichtigt auch werkstoffspezifische und arbeitsplatzspezifische Faktoren. Die Stoffe, die beim Schweißen je nach Verfahren entstehen können, werden in die drei Klassen:

  • atemwegs- und lungenbelastende Stoffe
  • toxische oder toxischirritative Stoffe
  • krebserzeugende Stoffe

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Punkt 3.1 Absatz 2  der TRGS 555 schreibt – wie die Gefahrstoffverordnung – vor, dass "für Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe erst entstehen oder freigesetzt werden (z.B. Holzbearbeitung, Löten und Schweißen)", ebenfalls Betriebsanweisungen zu erstellen sind. 

TRGS 725 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren"

Der Umgang mit Druckgasflaschen für die Schweißgase ist in der TRBS 3145_TRGS 725745 geregelt. Es sind allgemeine und spezifische Schutzmaßnahmen, wie sicherer Stand, Kontrolle der Dichtheit, sicherer Verschluss und einzuhaltende Sicherheitsabstände, beschrieben.

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Beim Beizen mit Säuren oder Laugen gilt neben dem Umgang mit Gefahrstoffen zu beachten, dass es sich bei Beizanlagen um überwachungsbedürftige Anlagen (im Sinne BetrSichV 2015 oder ProdSG) handeln kann, wenn die ätzenden und/oder giftigen Beizmittel unter innerem Überdruck in Rohrleitungen und/oder Druckbehältern gehandhabt werden. Auf gewässerschutzrechtliche Belange soll hier nicht eingegangen werden.

Neben den Pflichten, die für alle Arbeitsmittel zu erfüllen sind, fallen für eine überwachungsbedürftige Anlage gemäß Betriebssicherheitsverordnung zusätzlich folgende Pflichten an:

  • § 12: Betrieb nur nach dokumentierter Prüfung der Einhaltung des Stands der Technik;
  • § 14: Vorgeschriebene Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle;
  • § 15: Wiederkehrende Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle;
  • § 18: Unfall- und Schadensanzeige bei der Behörde, wenn Menschen verletzt/getötet wurden und/oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben;
  • § 19: Aufbewahrungspflicht für Prüfbescheinigungen

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Als Hilfestellung zur Umsetzung dieser Pflichten, können folgende Technische Regeln hinzugezogen werden:

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Als Arbeitsmittel unterliegen Krane generell der Betriebssicherheitsverordnung. Die BGV D6 DGUV Vorschrift 52 (ehemals BGV D6) regelt konkret die Aufstellung und den sicheren Betrieb von Kranen mittels folgender Pflichten:

  • § 25: Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen;
  • § 26: Wiederkehrende Prüfungen (jährlich durch Sachkundigen);
  • § 27: Pflicht zur Führung eines Prüfbuchs für jeden Kran;
  • § 29: Anforderungen am Instandhaltungspersonal (mind. 18 Jahre alt, Nachweis der Befähigung etc.)
  • § 29: Anforderungen an den Kranführer (mind. 18 Jahre alt, Nachweis der Befähigung, Zuverlässigkeit);
  • § 30: Pflichten des Kranführers (Sichtprüfung Kran, Anschlagmittel etc.);
  • § 31: Tragfähigkeit, Belastung -> keine Beanspruchung über zulässige Belastung;
  • § 32: Einhaltung der Sicherheitsabstände von je 0,5 m zwischen bewegten Teilen des Kranes und feststehender Umgebung;
  • § 36: Verbot von Personentransport;
  • § 37: In der Regel Verbot von Schrägziehen, Schleifen von Lasten sowie Bewegen von Fahrzeugen mit Kranen;
  • § 38: Losreißen festsitzender Lasten nur mit Kranen, die eine Überlastsicherung besitzen.

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In der Regel werden Mengen gelagert, die über die in der TRGS 510 (Tabelle 1) definierten Kleinmengen hinausgehen. Es gilt also die Anforderungen der TRGS 510 zu erfüllen, welche nachfolgend zusammengefasst sind.:

  • Erstellung eines Gefahrstoffkatasters (siehe auch § 6 Abs. 10 GefStoffV) mit Angaben zur Bezeichnung, Einstufung, Lagerklasse, Menge und Lagerbereich der gelagerten Gefahrstoffe
  • Lagerung von Gefahrstoffen nur in geschlossenen Verpackungen oder Behältern
  • Ausreichende Kennzeichnung zu den Gefahrstoffen mit Informationen zur Einstufung
  • Örtlich sichere Lagerung, z.B. nicht auf Verkehrswegen, in Pausenräumen oder in der Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln
  • Vor Sonneneinstrahlung geschützte Lagerung von Spraydosen und Druckgaskartuschen (keine Erwärmung über 50 °C)
  • Keine Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in zerbrechlichen Behältern (außer Behälter bis 2,5 L)
  • Einhaltung der Anforderungen zum Gewässerschutz: Ausstattung des Lagers mit einer Auffangeinrichtung, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann.
  • Lagerung von giftigen, sehr giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen sowie entzündbarer Gase nur unter Verschluss - es dürfen nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben; Lagerbereiche sind mit dem Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten" zu kennzeichnen
  • Implementierung von Maßnahmen zur sicheren Erkennung, zum Auffangen und zur Beseitigung freiwerdender Stoffe
  • Bereitstellung von Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung (z.B. Augen- und Körperduschen, welche dann regelmäßig zu prüfen sind)
  • Grundsätzliches Rauchverbot im Lager
  • Ausreichende Sicherung des Lagergutes (Einhaltung der maximalen Stapelhöhe etc.)
  • Erstellung von Betriebsanweisungen und Unterweisung der Beschäftigten
  • Installation von Alarmierungseinrichtungen und Erstellung eines Flucht- und Rettungsplans; bei Lagerung von giftigen, sehr giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen sowie entzündbarer Gase ist zusätzlich ein Alarmplan erforderlich
  • Anforderungen bei der Lagerung entzündbarer oder selbstzersetzlicher Stoffe:
    • Individueller baulicher Brandschutz
    • Harte Bedachung, die gegen Flugfeuer widerstandsfähig ist
    • Berücksichtigung von Feuerwehrzu- und -umfahrten sowie Aufstellflächen
    • Ausstattung mit geeigneten und ausreichender Anzahl an Feuerlöscheinrichtungen
    • Ausreichende Bereitstellung an Löschmitteln
    • Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes und Einhaltung der darin definierten (individuellen) Maßnahmen
  • Einhaltung der Zusammenlagerungsverbote gemäß Tabelle 2 (siehe unten)

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Die Lagerung in Sicherheitsschränken ist zulässig, wenn diese die jeweils definierten Anforderungen (z.B. gemäß Anlage 3) der TRGS 510 erfüllen.

Abfallsammelstellen

Je nach Menge gefährlicher Abfälle, ist für eine Abfallsammelstelle die TRGS 520 oder die TRGS 510 (siehe oben) einschlägig. Die TRGS 520 ist für Das Abfallrecht definiert die Pflichten zum Thema:

Nachfolgend werden die Wesentlichen Pflichten der einzelnen Vorschriften kurz zusammengefasst.

Kreislaufwirtschaftsgesetz

  • § 16: Anforderungen an die Abfallbeseitigung (z.B. Getrennthaltung)
  • § 17: Überlassungspflichten
  • § 50: Nachweispflichten für Entsorgung gefährlicher Abfälle
  • § 59: Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall

Altölverordnung

  • § 4: Pflicht zur getrennten Haltung, Beförderung und Entsorgung von Altölen und Einhaltung der Verbote, diese mit anderen Abfällen zu vermischen oder Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien (Anlage 1) zu mischen;
  • § 7: Pflicht zur Kennzeichnung der Gebinde

Nachweisverordnung

  • § 2: Pflicht zur Nachweisführung über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen
  • § 3: Pflicht zur Erstellung eines Entsorgungsnachweises über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung (Vorabkontrolle) oder Sammelentsorgungsnachweis gemäß § 9 (Anlage 2)
  • § 10: Pflicht zur Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung (Verbleibskontrolle) mittels Begleitscheinen (Anlage 1)
  • § 11: Pflicht zu korrektem Ausfüllen der Begleitscheine und zur Einhaltung der Handhabungsvorschriften – bei Sammelentsorgung gemäß §§ 12 f.
  • § 14: Nachweisführungspflicht bei Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften
  • § 15: Pflichten bei Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage seitens der Abfallentsorger
  • § 16: Nachweisführungspflicht bei Entsorgung von Kleinmengen
  • §§ 17-22: Pflicht zur elektronischen Nachweisführung seit 01.04.2010 (Anlage 3)

Abfallverzeichnisverordnung

  • § 2: Pflicht zur Abfallbezeichnung (Anlage Abfallverzeichnis)

Batteriegesetz

  • § 14: Alle gesammelten und identifizierbaren Altbatterien sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, nach dem Stand der Technik zu behandeln und stofflich zu verwerten -> dementsprechend ist eine getrennte Sammlung erforderlich.

Gefahrstoffverordnung

Je nach Menge gefährlicher Abfälle, ist für eine Abfallsammelstelle die TRGS 520 oder die TRGS 510 (siehe oben) einschlägig. Die TRGS 520 ist für Kleinmengen gefährlicher Abfälle anzuwenden, die üblicherweise bei kommunalen Schadstoffsammlungen durch Privatpersonen oder Gewerbetreibende angeliefert werden.

Die TRGS 520 definiert Anforderungen an die Errichtung und die Ausstattung von Sammelstellen, z.B. an die bauliche Ausführung und den Brandschutz. Außerdem schreibt sie vor, dass für jede Sammelstelle und für jedes Zwischenlager der Arbeitgeber eine zuverlässige und erfahrene Fachkraft als Verantwortlichen und eine entsprechend qualifizierte Vertretung zu benennen hat.

Eine Sammelstelle muss während des Betriebes aus Sicherheitsgründen mit mindestens zwei Personen ständig besetzt sein, von denen mindestens eine den Anforderungen an eine Fachkraft entsprechen muss.

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