SächsAGTierNebG
Link zum Rechtstext | Sächsisches Ausführungsgesetz zum TierNebG |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierischen Nebenprodukten |
Kerninhalte | Dieses Gesetz bestimmt die Landkreise und kreisfreien Städte als Beseitigungspflichtige im Sinne von § 3 Abs. 1 TierNebG vom 25. Januar 2004 und benennt als zuständige Behörden im Sinne von § 2 TierNebG das Staatsministerium für Soziales als oberste Verwaltungsbehörde, die Landesdirektionen als obere Verwaltungsbehörden und die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden. |