ÖkokontoVO HH

 



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Ökokontoverordnung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung zur Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen vom 3. Juli 2012

Kerninhalte

Die neue Verordnung regelt die Bevorratung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für künftige Eingriffe in Hamburg. Eine Buchung im Ökokonto muss bei der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde beantragt werden. Die dafür einzureichenden Angaben sind konkret in der neuen Verordnung aufgeführt.

Außerdem wird die Handelbarkeit des Ökokontos geregelt. Nach Anzeige bei der Behörde darf das Konto übertragen werden.