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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung über die getrennte Erfassung von verwertbaren Abfällen in der Hamburger Wertstofftonne vom 21. Dezember 2010

Link zum Rechtstext

Verordnung zur Hamburger Wertstofftonne

Kerninhalte

Diese Verordnung bezweckt, durch die getrennte Erfassung von stoffgleichen Nichtverpackungen (mülltonnengängige, nicht verunreinigte Gegenstände, die zu mehr als 50 Masseprozent aus Kunststoff bzw. Metall bestehen, in privaten Haushaltungen als Abfall anfallen und einer stofflichen Verwertung zugänglich sind) im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung deren hochwertige Verwertung zu fördern.

Ausgenommen sind insbesondere Batterien, Elektrogeräte, Leuchtmittel, Textilien, Schuhe, Kraftfahrzeug-Bauteile Altpapier, Bioabfall, Glas und Holz.