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Elektro-Bergverordnung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Bergverordnung für elektrische Anlagen vom 23. Oktober 2000

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben und Einrichtungen.

Sie findet keine Anwendung auf

  • elektrische Sprengzündanlagen ohne Netzverbindung und die in Energierichtung hinter dem letzten handbetätigten Trennschalter befindlichen Teile (Zündleitungen, Zünderdrähte und Zünder) von Sprengzündanlagen mit Netzverbindung sowie Zündmaschinenprüfgeräte und Zündkreisprüfer,
  • das tragbare elektrische Geleucht in nichtexplosionsgefährdeten Bereichen unter Tage,
  • elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in Besucherbergwerken und Besucherhöhlen,
  • elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen von Tagesanlagen.
Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen)Inst_SumPrüfpf